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Vorzeitige Einigung der Parteien im laufenden UDRP-Verfahren kann sinnvoll sein

Domain-Anwalt Doug Isenberg gibt wieder einmal Profi-Tipps. Er schaute sich an, wann es im Rahmen eines UDRP-Verfahrens sinnvoll ist, sich mit dem Beschwerdegegner auf die vorzeitige Beilegung des Verfahrens zu einigen.

Seit einer Novelle aus dem Jahr 2015 sieht die UDRP vor, dass, wenn sich die Parteien des UDRP-Verfahrens vorzeitig einigen, diese formell das Streitbeilegungsgericht darüber in Kenntnis setzen müssen. Die Regelung fand Anfang 2015 als Anhang zur UDRP in diese Eingang und sieht vor, dass ohne eine solche formelle Mitteilung eine Übertragung der streitbefangenen Domain nicht möglich ist. Tatsächlich beinhaltet die Erklärung lediglich folgende Informationen: den streitigen Domain-Namen und – durch Ankreuzen – die Erklärung, dass die Domain und gegebenenfalls an welchen Beschwerdeführer, soweit mehrere beteiligt sind, übertragen oder ob sie gelöscht werden soll. Diese Formblatt ist von den Parteien zu unterzeichnen und bei der Streitbeilegungsstelle einzureichen. Aber zurück zu den Gründen für eine vorzeitige Streitbeilegung durch die Parteien.

Das UDRP-Verfahren an sich ist schon schnell, in der Regel ist in wenigen Wochen über eine Beschwerde von einem Gremium (Panel) über die Domain entschieden und ein möglicher Transfer erfolgt. Bedarf es da wirklich einer Abkürzung, die mit einer vorzeitigen Einigung zwischen den Parteien während eines laufenden UDRP-Verfahrens einher geht? Isenberg benennt vier Szenarien, bei denen eine schnellere Regelung der Angelegenheit sinnvoll erscheint:

  1. Wenn der Markeninhaber kein Vertrauen in einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens hat. Das kann bei problematischer Sach- und Rechtslage der Fall sein, insbesondere wenn der Gegner Argumente und Nachweise liefert, die die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers mindern.

  2. Wenn die Zeit drängt und mögliche Verluste des Markeninhabers an Renommee oder Umsatz zu hoch würden, kann es sinnvoll sein, noch schneller Kontrolle über die Domain zu erlangen.

  3. Auch eine Rückerstattung der Verfahrensgebühren kann dafür sprechen, sich frühzeitig zu einigen. Bei der WIPO sind für ein einfaches UDRP-Verfahren mit einem Entscheider über bis zu fünf Domains Gebühren von US$ 1.500,– fällig, von denen US$ 1.000,– erstattet werden, wenn der Panelist keine Entscheidung fällen muss. Etwaige Anwaltsgebühren sind dann allerdings immer noch zu zahlen.

  4. Schließlich, wenn die Parteien über eine Domain streiten, aber vom Gegner weitere Domains genutzt werden, über die man sich in der vorzeitigen Vereinbarung zusätzlich einigt. Das macht die gesamte Angelegenheit günstiger und effizienter.

Isenberg weist in seinem Artikel jedoch auch darauf hin, dass solche vorzeitigen Einigungen auch risikobehaftet sind. Manchmal nutzt der Gegner sie, um das Verfahren zu verhindern und die Übertragung der Domain zu verzögern; oder ihm geht es doch nur darum, Geld für die Domain zu bekommen. In jedem Fall sollte man die Möglichkeit einer vorzeitigen Einigung mit dem Gegner eines UDRP-Verfahrens immer mit im Auge haben. Wenn sie zustande kommt und die Abwicklung klappt, bringt das deutliche Vorteile.

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