Die World Intellectual Property Organisation (WIPO) musste über die Frage entscheiden, ob der Rechtsweg der UDRP mehrmals beschritten werden darf, wenn der Domain-Inhaber seinen Namen, den Eintrag im WHOIS-Verzeichnis und den Inhalt der Website ändert.
Bereits vor vier Jahren hatte der Kur- und Verkehrsverein von St. Moritz versucht, die Domain stmoritz.com zu erstreiten. Als Domain-Inhaber war damals ein anderer Name eingetragen. Seinerzeit scheiterte der Kur- und Verkehrsverein, weil die Domain nicht mit böser Absicht registriert und genutzt wurde.
Der Gegner erklärte im aktuellen Streit, er sei schon im ersten Verfahren der Gegner gewesen, nur sei zuvor der Eintrag im WHOIS-Verzeichnis nicht korrekt gewesen; die Postanschrift und der administrative Kontakt sind die alten geblieben. Es habe sich lediglich die Unternehmensbezeichnung von »StMoritz.com« zu »Domain Finance« geändert, beides seien jedoch Untereinheiten der »WorldNews, Inc.«.
Das Gericht geht davon aus, dass der Rechtsweg hier schon einmal beschritten wurde, weil sowohl die Parteien als auch die Domain identisch seien. Es schloss aber nicht aus, dass der Rechtsweg nochmals beschritten werden könne, wie das bereits in früheren Verfahren, beispielsweise bei einer klaren Fehlentscheidung oder wenn die Domain mittlerweile anders genutzt wird, gemacht wurde. Im vorliegenden Falle hatte sich die Nutzung von stmoritz.com geändert: statt Fakten über die Stadt hielt der Inhaber nun eine News-Seite mit zahlreichen Links zur Website von WorldNews bereit. Diese Veränderung berechtige dazu, so die Richter, den Rechtsweg neu zu beschreiten.
Der Kur- und Verkehrsverein ist Inhaber mehrerer Marken, die auf St. Moritz lauten. Damit hatte man die Grundvoraussetzungen für einen erfolgreichen Streit nach der UDRP erfüllt. Die Frage, die sich nun stellte, war, ob die Domain-Inhaberin die Domain mittlerweile in böser Absicht betrieb. Das jedoch stellte das Drei-Richter-Panel nicht fest. Der Inhaber betreibt unter der Domain eine News-Seite. Die Verwechslung mit einer offiziellen Seite der Stadt St. Moritz ist ausgeschlossen; der Antrag auf Übertragung der Domain wurde zurückgewiesen. Einer der drei Richter des WIPO-Panels vertritt die Auffassung, dass man so weit gar nicht hätte prüfen dürfen, weil der Rechtsweg bereits mit dem früheren Urteil beschritten war. Wenn man bei jeder Änderung der Website unter einer umstrittenen Domain es zulasse, dass die Rechtslage erneut überprüft werden könne, werde die UDRP aufgeweicht und die WIPO-Entscheidungen verlören ihren Charakter als rechtssichere Urteile.