Schweden

Die deutsche LichtBlick SE erstreitet sich die Domain lichtblick.se

Die deutsche LichtBlick SE nutzte ein Verfahren nach der Streitbeilegungsordnung für .se-Domains, um die schwedische Domain lichtblick.se zu erlangen. Da diese mit Werbung zu Stromerzeugern gepflastert war, war das Verfahren erfolgreich.

Das deutsche Energieunternehmen LichtBlick SE wandte sich in einem Verfahren nach der Streitbeilegungsordnung für .se-Domains wegen der Domain lichtblick.se an die WIPO. Die Beschwerdeführerin sah die Rechte an ihrer 2009 eingetragenen EU-Marke und ihrer 2016 eingetragenen internationalen Wortmarke »LichtBlick – die Zukunft der Energie« verletzt. Auf der mit der Domain lichtblick.se gekoppelten Website befanden sich Werbelinks zu Energieanbietern – unter anderen die Beschwerdeführerin –, mit denen der Gegner Gewinne erwirtschaften wollte. Die dabei genutzte schwedische Endung .se, die als Abkürzung für »Societas Europaea« (SE), die Rechtsform der Beschwerdeführerin, verstanden werden könne, trage mit zur Verwirrung von Internetnutzern bei. Inhaber der Domain lichtblick.se ist ein Georgier, dessen Name aus der Entscheidung entfernt wurde. Er meldete sich nicht zur Sache. Als Entscheider kam der schwedische Rechtsanwalt Peter Hedberg zum Zuge.

Hedberg bestätigte in einer kurzgehaltenen Entscheidung die Beschwerde (WIPO Case No. DSE2025-0012). Die Domain lichtblick.se entspreche dem Element »LichtBlick« der Marken der Beschwerdeführerin, weshalb dieses Element des Verfahrens erfüllt sei. Alsdann prüfte er die Bösgläubigkeit des Gegners, wobei die Streitbeilegungsordnung für .se-Domains lediglich vorsieht, dass die Bösgläubigkeit bei Registrierung oder Nutzung der Domain vorlegen muss und nicht beides zugleich, wie es die UDRP vorsieht. Hier habe der Domain-Inhaber sich zur Beschwerde nicht geäußert, so dass es weder Informationen noch Erklärungen zu der Tatsache gibt, warum die Werbung unter der Domain zu finden ist und warum er die Domain registriert hat. Unter diesen Umständen, stellte Hedberg fest, sei anzunehmen, dass die Domain vom Gegner in böser Absicht registriert und benutzt werde. Weiter prüfte Hedberg, ob der Gegner irgendwelche Rechte oder berechtigte Interessen an der Domain hat. Auch hier galt: da der Gegner auf die Beschwerde nicht reagiert hat, gibt es keine Erklärung oder Begründung dafür, warum er ein Recht an dem Domain-Namen haben sollte. Hedberg stellte demgemäß fest, dass der Domain-Inhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat. Er bestätigte die Beschwerde der Lichtblick SE und entschied auf Übertragung der Domain.

Die Entscheidung gibt einen schönen Hinweis für Unternehmen der Rechtsform »Societas Europaea« (SE): Die schwedische Länderendung .se kann als Abkürzung für »Societas Europaea« verstanden werden. Es scheint für SE-Gesellschaften sinnvoll zu überprüfen, ob deren Firma unter .se bereits registriert ist, durch sich selbst oder Dritte, und wozu die Domain genutzt oder vielleicht missbraucht wird.

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