Schiedsgericht weist Klage um "monticello.com"-Domain zurück

Beklagter war bereits an einem der ersten WIPO-Verfahren beteiligt

Dennis Toeppen, der 1996 als Beklagter in einem der ersten bedeutenden Domainentscheidungsverfahren um die Adresse „panavision.com“ bekannt wurde, war kürzlich wieder, ebenfalls als Beklagter an einem WIPO-Verfahren um die Domain „monticello.com“ beteilitgt (Fall Nr.: D2002-1157). Diesmal konnte er sich jedoch erfolgreich gegen die Klägerin, die australische Monticello Group, verteidigen.

Die Klägerin war 2001 auf die strittige Domain aufmerksam geworden. Nach eigenen Angaben habe der Beklagte die Adresse zum Verkauf angeboten. Die Monticello Group verwies auf ihr Unternehmen, dass im Bereich Biotechnologie tätig sei. Der Beklagte gab an, zwischen 1997 und 2000 unter der Adresse einen e-mail-Service für in der Gemeinde von Monticello (Illionois) Ansässige betrieben zu haben. Bei der Domainregistrierung habe er nichts von der Existenz der Klägerin gewußt sagte er weiterhin.

Das Schiedsgericht der WIPO folgte Toeppen. Um Markenrecht geltend machen zu können, müsse die Klägerin entweder eine Markenregistrierung vorweisen oder ausreichend Informationen bereitstellen können, die auf einen markenrechtsähnlichen Status des Unternehmens deuteten. Die Monticello Group habe ihre angebliche Reputation nicht nachgewiesen, so das Schiedsgericht. Gleiches galt für das legitime Interesse an der Domain und deren Nutzung durch die Klägerin. Das Interesse Toeppens an der Domainnutzung sei mit deren ausgewiesener Nutzung als e-mail-Service hingegend ausreichend dargelegt. Das Versäumnis der Klägerin gereichte damit dem Beklagten zum Vorteil.

Eine Registrierung der „monticello.com“-Domain in böser Absicht konnte das Schiedsgericht ebenfalls nicht feststellen. Der Hinweis der Klägerin auf ein Verkausangebot der Domain sei als bloße Behauptung nicht ausreichend, der Verkauf einer Domain an sich nicht grundsätzlich unzulässig. Der Beklagte gab an, bei der Domainregistrierung im November 1996 nichts von der Monticello Group gewußt zu haben. Das Schiedsgericht glaubte dem Beklagten, es konnte keine Registrierung in böser Absicht feststellen.

Die Klage wurde damit abgewiesen, „monticello.com“ blieb im Besitz Toeppens.

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