roxin.com

Pseudo-Blog verliert gegen RA-Kanzlei

Auch nicht-eingetragene Marken können Schutz nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) geniessen, wenn zumindest ein Auftreten am Markt erfolgt ist. Dieser Grundsatz verhalf der Roxin Rechtsanwälte LLP aus München zu einem Sieg vor dem Schiedsgericht der Genfer WIPO, das der Anwaltskanzlei die Domain roxin.com zusprach (Urteil vom 19.11.2012, Case No. D2012-1794).

Die Antragstellerin, die sich als eine der führenden Rechtsanwaltssozietäten im Bereich des Wirtschafts-, Steuer und Umweltstrafrechts versteht, ist unter anderem Inhaberin der am 7. August 2012 für die Klassen 35, 42 und 45 eingetragenen Wortmarke »Roxin«; die Anmeldung der Marke erfolgte am 18. Mai 2012. Als Antragsgegner ist eine Unternehmung namens »Whois Watchdog« aus Shanghai benannt, die der wahre Domain-Inhaber aber wohl nur als Anonymisierungsdienst nutzt. Die streitgegenständliche Domain roxin.com war erstmals am 22. Februar 2009 registriert worden, also weit vor Anmeldung der Marke der Antragstellerin. Nach Ansicht der Antragstellerin war auffällig, dass die Domain damit in engem zeitlichen Zusammenhang mit Registrierung der Domain roxin-llp.com vom 23. Januar 2009 angemeldet worden sei; dies deute darauf hin, dass der Domain-Inhaber Registrierungen beobachte, zumal er bereits in andere WIPO-Verfahren verwickelt gewesen sei. Bis Juli 2012 war die Domain offenbar ungenutzt; erst in der Folge soll darunter ein Blog mit Pseudo-Inhalten erreichbar gewesen sein.

Bei der Prüfung der drei Tatbestandsmerkmale der UDRP bewegte sich Einzelrichter Michael A.R. Bernasconi zunächst auf bekanntem Terrain: die Domain war offenkundig identisch mit der Marke der Antragstellerin. Zugleich führt er aber aus, dass die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen bereits seit Gründung im Jahr 2004 als »Roxin Rechtsanwälte« am Markt aufgetreten sei, nachdem Namensgeberin Dr. Imme Roxin gemeinsam mit zwei Kollegen die Kanzlei Heussen verlassen hatte. Dies ließ Bernasconi ebenfalls ausreichen, um dem Zeichen »Roxin« Markenschutz im Sinne der UDRP zuzusprechen, obgleich die Wortmarke erst 2012 angemeldet worden war. Hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals, nämlich einem Recht oder legitimen Interesse des Domain-Inhabers an der Domain, konnte sich Bernasconi dagegen wieder kurz fassen: insoweit spreche ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Antragstellerin, da sie dem Domain-Inhaber kein Recht zu einer Nutzung der Marke »Roxin« eingeräumt habe und auch kein berechtigtes Interesse ersichtlich sei. Diesen Anscheinsbeweis habe der Domain-Inhaber, der auf die Klage nicht erwidert hatte, nicht entkräftet.

Blieb sodann das Merkmal der bösgläubigen Registrierung sowie Nutzung der Domain, das Bernasconi ebenfalls bejahte. Zwar sei die Wortmarke der Antragstellerin erst 2012 angemeldet worden, so dass der Domain-Inhaber bei Registrierung im Jahr 2009 davon noch gar keine Kenntnis haben konnte; auch hier liess er es jedoch ausreichen, dass die Antragstellerin schon 2004 als »Roxin Rechtsanwälte« aufgetreten sei, was dem Domain-Inhaber nicht verborgen geblieben sein konnte. Anzeichen für eine gutgläubige Nutzung der Domain gebe es ebenfalls nicht. Folgerichtig entschied Bernasconi auf eine Übertragung der Domain, die im WHOIS aber bisher nicht vollzogen ist: noch darf sich der Domain-Inhaber also über Besucher seines Pseudo-Blogs freuen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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