oogle.com

UDRP-Verfahren stösst an Grenzen

Hatte Google Inc., Kalifornien (USA), vor kurzem in einem UDRP-Streit vor dem National Arbitration Forum (NAF) den Transfer von gleich 750 Google-Domains erfolgreich eingefordert (Decision No. 1434643 vom 10.05.2012), so musste das Unternehmen nun vor dem gleichen Schiedsgericht im Streit um den Domain-Namen oogle.com eine Schlappe hinnehmen (Decision No. FA1206001447355 vom 25.07.2012).

Der Internetriese Google Inc., dessen Taufe in das Jahr 1997 zurückdatiert, wie auch die Nutzung des Begriffs »Google« als so genannte Servicemarke, steht im Streit um die am 07.02.1999 registrierte Domain oogle.com, deren Inhaber die Blue Arctic LLC ist. Die Registermarke »Google« war zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain oogle.com weder beantragt, noch eingetragen. Die angegriffene Domain wechselte 2004 zur jetzigen Inhaberin, zeitweise verwies sie auf Erwachsenenangebote, oder präsentierte das gewohnte Google-Bild ohne »G«, wegen »Sparmaßnahmen«, und wird zum Kauf für US$ 300.000,– angeboten. Der Inhaber erklärte, er habe die Domain seinerzeit als Dreizehnjähriger unter dem Namen seiner damaligen Firma Fusion3kDesign registriert, und 2004 auf seine spätere Unternehmung Blue Arctic LLC übertragen. Die Domain entspreche dem Online-Spitznamen »Oogle« eines programmierenden Freundes, der selbst die Domain oogle.net registriert hatte. Der Begriff „Oogle“ werde zudem allenthalben synonym für »gawking« (angaffen) verwendet. Google wandte sich am 05. Juni 2012 an das National Arbitration Forum (NAF), das, nach zahlreichen Schriftsätzen der Beteiligten, am 25. Juli 2012 seine Entscheidung traf.

Das Panel bestand aus den drei Experten Douglas M. Isenberg, Reinhard Schanda und Professor David E. Sorkin. Diese wogen die Eingaben der Parteien und kürzten dann die Entscheidung ab: Ohne auf die verschiedenen Tatbestandsmerkmale einzugehen, gelangte das Panel zur Ansicht, es sei nicht ersichtlich, dass die Domain »in bad faith« (bösgläubig) registriert worden sei. Der Inhaber der Domain habe nachgewiesen, dass, auch wenn ein Inhaberwechsel stattgefunden habe, letztlich er von Anbeginn an ihr Inhaber war und sie auch registriert habe, bevor Google bekannt wurde und die Marke »Google« registriert wurde. Google habe die Bösgläubigkeit des Inhabers hingegen nicht nachweisen können. Allerdings gestand das Panel ein, dass es die Erklärungen des Domain-Inhabers sehr verdächtig findet; jedoch sah es sich nicht legitimiert und in der Lage, nicht zuletzt wegen der – auch zeitlichen – Limitierungen, die die UDRP mit sich bringt, an der Stelle weiter zu arbeiten. Die antragstellende Google Inc. verwies das Panel deshalb auf ein ordentliches Zivilverfahren, in dem sie gegebenenfalls erfolgreich sein könnte.

Dieser Fall macht einmal mehr deutlich, dass das Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) für einfach gelagerte Fälle der Markenrechtsverletzung gedacht ist, und nicht für verstrickte und umfassende Markenrechtsstreitigkeiten. Der Weg zu den ordentlichen Zivilgerichten bleibt den Parteien nach einem erfolglosen Streitbeilegungsverfahren offen.

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