Niederlage für die amerikanische Rockband Pearl Jam

In gleich zwei Fällen beschäftigte die weltweit bekannte amerikanische Rockband Pearl Jam das National Arbitration Forum (NAF) und erzielte dabei unterschiedliche Resultate. Bereits im März hatte sich das Gericht mit der Domain »jampearl.com« beschäftigt und die Adresse eindeutig der Klägerin Pearl Jam zugesprochen – Markenplatz.de berichtete.

Mit diesem Ergebnis endete auch der aktuelle Domainstreit zwischen Pearl Jam und der amerikanischen Beklagten um die Domain »pearljamclub.com« (Fall Nr. FA0402000236583). Das Forum sah es als erwiesen an, dass die Beklagte, die die entsprechende Domain erst im Oktober 2002 angemeldet hatte und sie gebrauchte, um die Besucher der Seite an ihre kommerzielle Website weiterzuleiten, alle drei Vorraussetzungen erfülle, um ihr die Domain abzuerkennen. Der Domainname sei verwechslungsfähig mit der weltweit bekannten und registrierten Marke Pearl Jam, die Klägerin habe kein legitimes Interesse an dem Namen und habe ihn zudem in böser Absicht registriert.

Mit einem ähnlichen Urteil wird der Pearl Jam vertretende Anwalt auch in dem Streit um die Domain »pearljamlive.com« gerechnet haben (Fall Nr. FA0402000235831). Er warf der in Kanada ansässigen Beklagten vor, dass die von der Beklagten registrierte Domain dem Markennamen Pearl Jam im Wesentlichen identisch sei. Davon abgesehen, dass sie auf die Klägerin hinwiesen, hätten die Worte Pearl Jam zudem keine verbreitete allgemeinsprachliche Bedeutung und somit habe die Beklagte keine legitimen Interessen in der Registrierung der Domain. Des weiteren erhob Pearl Jam den Vorwurf, dass die Beklagte die Domain in böser Absicht registriert habe, da sie die Seite zu kommerziellen Zwecken nutzen und hierfür die Bekanntheit der Marke Pearl Jam missbrauchen würde. Ferner würden auf der Domain illegal und unautorisiert Downloads von Alben und Konzerten von Pearl Jam angeboten und die User in dem Glauben bestärkt, dass sie durch Pearl Jam offiziell autorisiert und befürwortet werde.

Die Beklagte erschien vor Gericht, um sich zu den Vorwürfen zu äussern. Sie räumte die erhebliche Ähnlichkeit mit dem Markennamen ein, legte jedoch die Gründe für deren Nutzung dar. Die Beklagte sei ein langjähriger Fan der amerikanischen Rockband und habe die nicht kommerzielle Seite als Fanseite in Anerkennung und zu Ehren von Pearl Jam gegründet. Die Ähnlichkeit zwischen dem Domain- und dem Markennamen sei also erforderlich, um die Domain als Fanseite zu verbreiten. Die Band habe öffentlich erlaubt, sämtliche Shows mitzuschneiden und online zu vertreiben. Die Beklagte betonte den nicht kommerziellen Gebrauch der Domain, es gäbe keine kommerziellen Links oder Popup-Werbung. Zudem konnte sie dem Gericht glaubhaft versichern, dass sie nicht an dem Weiterverkauf der Domain interessiert sei. Ein Link zur offiziellen Homepage von Pearl Jam räume zudem den Verdacht aus, dass sie den Eindruck erwecken wolle, die offizielle Domain der Klägerin zu sein. Die Beklagte bekräftigte, jederzeit in guter Absicht gehandelt zu haben, was sie beispielsweise durch die Zusendung von Autogrammen und Backstage-Ausweisen durch die Klägerin als bestätigt angesehen habe.

Das Forum stimmte der Beklagten zu. In bestimmten Fällen sei es möglich, dass auch verwechslungsfähige Marken und Domains nebeneinander existierten. Sie habe zudem ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain, es konnte keine Absicht der Beklagten festgestellt werden, der Klägerin in jedweder Art und Weise schaden zu wollen. Die Domain wurde der Klägerin nicht zugesprochen, und somit haben die Fans von Pearl Jam auch weiterhin die Möglichkeit, sich kostenlos Mitschnitte diverser Konzerte ihrer Lieblingsband aus dem Internet herunterzuladen.

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