Der Freistaat Bayern ging zum wiederholten Male gegen eine Neuschwanstein-Domain vor. Ein Mann aus Füssen hatte die Adresse neuschwanstein-ticket.com auf sich registriert. Der Freistaat entschied sich für ein UDRP- und nicht für ein Zivilgerichtsverfahren.
Der Freistaat Bayern sah seine Markenrechte durch den Domain neuschwanstein-ticket.com verletzt. Die streitige Domain hatte sich ein Mann aus Füssen am 06. Januar 2016 über einen US-Registrar registriert und unter ihr zeitweise Eintrittskarten für verschiedene Schlösser, darunter das Märchenschloß Neuschwanstein, angeboten. Der Freistaat Bayern verwies auf die eigenen Marken und darauf, dass es sich bei Neuschwanstein nicht um eine geographische Bezeichnung handelt; es gäbe keine Stadt oder eine Region dieses Namens: Neuschwanstein bezeichne lediglich das Schloss. Die Marke „Neuschwanstein“ sei für das gleichnamge Schloß und für die unter der Marke verkauften Produkte berühmt. Der Domain-Inhaber und Beschwerdegegner nahm zu den Vorwürfen nicht Stellung. Als Entscheiderin wurde die Frankfurter Rechtsanwältin Stephanie G. Hartung bestimmt.
Hartung bestätigte kurz und knapp die Beschwerde des Freistaates Bayern und entschied auf Übertragung der Domain neuschwanstein-ticket.com an die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. D201 6-2521). Sie stellte fest, Domain und Marke seien sich zum Verwechseln ähnlich, da der allgemeine Begriff »Ticket« im Domain-Namen, der zugleich auf das Kerngeschäft der Beschwerdeführerin verweise, die Verwechslungsgefahr nicht beseitige. Sie vermochte auch keine Rechte oder legitimen Interessen des Domain-Inhabers an der Domain erkennen. Weder nutze er die Domain zu einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen, noch sei er unter dem Namen bekannt, noch sei ersichtlich, dass er die Domain für ein legales, nicht-kommerzielles Geschäft oder eine angemessene Verwendung ohne Gewinnerzielungsabsicht nutze. Laut Beschwerdeführerin betrieb er die Domain neuschwanstein-ticket .com zum Verkauf von Eintrittskarten für unter anderem Schloß Neuschwanstein, ohne dazu von Seiten Bayerns berechtigt zu sein. Diesem Vorwurf trat der Beschwerdegegner nicht entgegen. Damit erfüllte die Beschwerdeführerin die zweite Tatbestandsvoraussetzung. Hinsichtlich der Bösgläubigkeit fasste sich die Panelistin kurz: Der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Domain neuschwanstein-ticket.com dazu nutzte, unberechtigterweise Eintrittskarten für unter anderem das Schloss Neuschwanstein zu verkaufen und so etwaige Nutzer auf betrügerische Art irrezuführen, spreche für die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners. Damit war die dritte Tatbestandsvoraussetzung für das UDRP-Verfahren gegeben, und Hartung entschied auf Übertragung der Domain neuschwanstein-ticket.com auf den Freistaat Bayern.
Der Freistaat Bayern musste also erneut eine Schloss Neuschwanstein-Domain erstreiten. Der Gegner hat seinen Sitz in Deutschland, womit der deutsche Zivilrechtsweg für die rechtliche Auseinandersetzung offen gestanden hätte. Doch Bayern hielt sich an die UDRP und damit an den schnellstmöglichen Rechtsweg: lediglich 55 Tage dauerte es von Einreichung der Beschwerde am 14. Dezember 2016 bis zur Entscheidung vom 07. Februar 2017. Der Weg über deutsche Zivilgerichte wäre langwieriger gewesen, und Bayern hätte auf dem Zivilrechtsweg nicht die Übertragung der Domain erwirken können. Die Domain befindet sich schon offiziell in den Händen Bayerns.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.