Der Inhaber der US-Marke »MYSCHOOL« scheiterte auch beim zweiten Versuch, die Domain myschool.com im Rahmen eines UDRP-Verfahrens zu erlangen. Die unterschiedlichen Domain-Inhaber nutzten myschool.com für schulorientierte Pay-per-Click-Werbung.
Antragsteller ist Joseph L. Carpenter, der Inhaber einer Marke »MYSCHOOL« ist, die er seit Dezember 2008 nutzt und online Informationen und Werbung im Bildungsbereich unter der Domain myschool411.com anbietet. Er versucht zum zweiten Mal, mit einem UDRP-Verfahren an die Domain myschool.com zu kommen. Erstmals hatte er sich im Herbst 2009 an den damaligen Inhaber des Domain-Namens gewandt, der myschool.com geparkt hatte und sie ihm zunächst für US$ 25.000,–, später für US$ 15.500,– anbot. Für US$ 12.700,– kaufte sie jedoch Foresight.com, die Carpenter 2010 mit einem UDRP-Verfahren überzog, was er allerdings verlor (NAF-Entscheidung vom 02.06.2010, Claim Number: FA1004001319483). Die Domain wechselte im Jahr 2013 erneut den Inhaber: Orginal Web Ventures Inc. ersteigerte myschool.com zum Preis von US$ 42.000,– bei einer öffentlichen Auktion. Gegen die richtete sich das aktuelle UDRP-Verfahren. Carpenter verwies diesmal auf eine 2007 beantragte und 2009 eingetragene US-Marke „MYSCHOOL“. Er sieht eine Verletzung seiner Markenrechte durch die lediglich geparkte Domain, die zugleich zum Verkauf angeboten wird. Der Antragsgegner hielt entgegen, es handele sich bei der 1996 erstmals registrierten myschool.com um generische Begriffe, die bei einer Eingabe in Google mindestens 112 Millionen Suchergebnisse liefert, aber keines mit einer Verbindung zum Antragsteller. Das Ersteigern und Nutzen von generischen Domain-Namen, so die Antragsgegnerin, seien völlig legitim.
Das UDRP-Panel des National Arbitration Forum (NAF) war dreiköpfig besetzt mit Honorable Karl V. Fink (Ret.), dem Rechtsanwalt Douglas M. Isenberg, Esq. und James A. Carmody, Esq. als Vorsitzendem. Die drei wiesen den Antrag von Carpenter ab, da der Antragsgegner die Domain in legitimer Weise nutze (NAF-Entscheidung vom 30.09.2014, Claim Number: FA1409001578228). Zunächst erkannte das Panel, dass die Marke und die Domain identisch seien. Doch vermochte der Antragsteller schon nicht den Anscheinsbeweis zu erbringen, wonach der Domain-Inhaber kein legitimes Interesse an der Domain oder ihrer Nutzung habe oder er sonst an ihr nicht berechtigt sei. Der Antragsgegner nutze, so das Panel, die Domain berechtigter Weise für Werbezwecke, die dem Domain-Namen entsprechen. Beworben würden schulische Themen, die offensichtlich und natürlich mit dem Domain-Namen myschool.com in Zusammenhang stehen. Der Domain-Name beschreibe den Inhalt des Webangebots. Dass der Antragsgegner die Domain ersteigert hat und zum Verkauf anbietet, stehe einer legitimen Nutzung nicht entgegen. Es handele sich um einen generischen Domain-Namen, der eben genau so genutzt werden darf. Die Frage der Bösgläubigkeit des Antragsgegners stellte sich unter diesen Bedingungen nicht, da der Antrag bereits mit Fehlen des vorangegangenen Tatbestandsmerkmals gescheitert sei. Den Vorwurf des Antragsgegners, es läge ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vor, da der Antragsteller zum zweiten Mal ein UDRP-Verfahren versuche, obwohl er bereits bei einem früheren Verfahren gescheitert war, lehnte das Panel unter den gegebenen Umständen zu prüfen ab.
Bei UDRP-Verfahren zahlt sich Beharrlichkeit jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich bei der in Streit stehenden Domain um einen generischen Begriff handelt, der sinnentsprechend genutzt wird. Ganz ähnlich dürfte die Bewertung nach deutschem Markenrecht ausfallen: Eine Marke, die einem generischen Begriff entspricht, wäre für dessen generische Bedeutung nicht eintragbar: »Heizungsbau« ist als Marke für Heizungsbau nicht eintragbar (ganz abgesehen von der Freihaltebedürftigkeit bestimmter Begriffe, die ihrerseits Eintragungshindernisse darstellen). Die Nutzung der entsprechenden Domain im Rahmen der begrifflichen Bedeutung würde eine solche Marke nicht verletzen. Letzten Endes kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an.
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