Der mexikanischen Tourismusagentur Consejo de Promo?ion Turistica de Mexiko ist es nicht gelungen, die Domain »mexico.com« einzuklagen. Deren Besitzerin, die in den USA ansässige Latin America Telecom Inc., konnte das Gremium der WIPO von der Rechtmäßigkeit ihrer Inhaberschaft überzeugen (Fall Nr.: D2004-0242). Die klagende, seit 1999 Aktivitäten im Tourismussektor koordinierende Agentur, ist mehrheitlich im Besitz der mexikanischen Regierung.
Die Latin America Telecom hat die Adresse bereits 1997 registriert. Seitdem stellt sie Besuchern der Domain Informationen über das Land Mexiko zur Verfügung. Die Klägerin hatte im Rahmen des Domainstreits versucht, ihre Chancen auf den Erhalt der strittigen Adresse zu erhöhen, indem sie von anderen Organisationen Lizenzen zur Nutzung verschiedener »Mexico/Mexiko«-Marken erwarb. Darunter die Berechtigung, von dem Kennzeichen WMEXICO and design« Gebrauch zu machen. Von ihrem Vorgehen hatte sie sich erhofft, Markenrechte an der Bezeichnung »Mexico« geltend machen zu können. Doch ihre Strategie ging nicht auf.
Das Gremium der WIPO erklärte, dass die Inhaberin der strittigen Domain ein legitimes Interesse an der Nutzung der Internetadresse habe. Das Wort »Mexiko« werde im Sinne einer geografischen Bezeichnung, nicht im Sinne einer Marke verwendet. Die von der Klägerin vorgebrachte Verwechslungsgefahr zwischen ihren Marken und dem Domainnamen, bestätigte das Gremium nicht. Die Rechte der Tourismusagentur an Kennzeichen wie »EN EL CORAZON MEXIKO« und »TIANGUIS TURISTICO MEXICO« seien zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht von Bedeutung. Auch die von der Klägerin erkannte Registrierung in böser Absicht konnte das Gremium nicht feststellen. Obwohl die Latin America Telecom der Tourismusagentur ein Verkaufsangebot gemacht habe, sei nicht davon auszugehen, dass die Domainregistrierung in der Absicht geschehen sei, kommerziell zu profitieren.
Zuletzt stellte das Schiedsgericht Reverse Domain Name Hijacking fest. Von den UDRP-Verfahrensregeln wurde in böser Absicht Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe von dem legitimen Interesse der Beklagten an der »mexico.com«-Domain gewusst. Ausschlaggebend für die Feststellung war außerdem, dass die mexikanische Tourismusagentur vorübergehend Lizenzen zur Nutzung verschiedener Marken erworben hatte, nur um im Prozess besser Karten zu haben.
Die Internetadresse bleibt damit im Besitz der Beklagten.