In einem UDRP-Verfahren unterlag der Philip Morris Konzern, da der Inhaber der Domain marlboro.party gegenüber dem Panel gute Gründe vorlegte, warum er den Domain-Namen berechtigterweise registrierte und nutzt.
Beschwerdeführerin ist der Tabakkonzern Philip Morris (USA), der eine Verletzung seiner Markenrechte durch die vom Beschwerdegegner registrierte Domain marlboro.party erkannt hatte. Borut Bezjak mit Sitz in Gibraltar ist aber nicht nur der Inhaber von marlboro.party, sondern von tausenden anderen .party- und .trade-Domains, die den Namen von Städten, Gemeinden und Orten entsprechen. Die Registrierung dieser Domains erfolgte aufgrund eines Algorithmus, der sich unter anderem an Namen von Städten mit mehr als 30.000 Einwohnern orientierte. Ziel sei es, ein Informationsangebot aufzubauen, bei dem Nutzern aufgezeigt wird, was in den jeweiligen Orten los ist.
Assen Alexiev wurde als Panelist ausgewählt, den Fall zu beurteilen. Er kam nach gründlicher Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Übertragung der Domain marlboro.party auf die Beschwerdeführerin zurückzuweisen ist (WIPO Case No. D2015-1128). Dabei war er sich bewusst, dass dies nicht der Weisheit letzter Schluss sein muss. Zunächst war klar, dass Domain und Marke miteinander identisch sind. Die Endung .party sei als allgemeiner Begriff nicht geeignet, die Wahrnehmung der Identität zwischen der Marke Marlboro und dem Domain-Namen »marlboro« zu stören. Die Beschwerdeführerin liefere den ersten Anschein, dass der Gegner nicht berechtigt ist, den Begriff Marlboro zu führen: Weder hat die Beschwerdeführerin ihm Rechte zur Nutzung der Marke eingeräumt noch ist er aufgrund anderer Rechte, etwa als Namensträger, zur Nutzung des Begriffs Marlboro berechtigt. Diesem ersten Anschein trat der Beschwerdeführer allerdings wirksam entgegen, da er die Pläne seines Projekts offen legte. Er will unter marlboro.party und tausende anderen .party-Domains, die einen Städtenamen tragen, kostenlose Dienste anbieten, die den Nutzern Informationen über die Städte anzeigen und was in diesen für Veranstaltungen stattfinden. Zwar fänden sich derzeit auch auf marlboro.party einige Werbelinks; diese aber zielen nicht auf Tabakprodukte. Assen Alexiev berücksichtigte auch, dass der Inhalt unter marlboro.party dem zahlreicher anderen vom Beschwerdegegner registrierten Domains gleicht und sie insbesondere derzeit keine lokalen Informationen aufweisen. Aber er sah auch, dass die tausenden Domains binnen der vergangenen knapp zwei Jahre registriert wurden und so schnell nicht entwickelt werden können. Im Hinblick auf die Frage der Berechtigung des Beschwerdeführers hielt sich Assen Alexiev deshalb bedeckt und wandte sich der Frage der Bösgläubigkeit (bad faith) zu.
Die Marke Marlboro ist sehr bekannt für Tabakprodukte. Aber es gibt auch eine gewisse Anzahl von Orten, die diesen Namen in der USA und auch sonst in der Welt tragen. Zudem sieht es so aus, als wäre die Domain eine von tausenden des Beschwerdegegners, die geographische Namen tragen und mit identischen Seiten verlinkt sind. Zudem scheint es auf den ersten Blick, so Assen Alexiev, dass die anderen Domains nicht bekannten Marken entsprechen. Und obzwar marlboro.party Werbelinks aufweist, so sind diese doch nicht auf Tabakprodukte gerichtet. Das gleiche gilt für verwendete Metatags. Aufgrund all dessen geht Assen Alexiev davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners bei Registrierung und Nutzung der Domain marlboro.party nicht nachgewiesen hat. Assen Alexiev führt aber weiter aus, dass diese Einschätzung lediglich in dem engen Bereich der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy erfolgte und kein Präjudiz für eine Entscheidung eines Zivilgerichtes darstellte. Assen Alexiev wies damit die Beschwerde auf Übertragung der Domain zurück.
Die abschließenden Ausführungen des Panels sind sicher nicht als Einladung gedacht, die Zivilgerichte anzurufen. Er macht einfach deutlich, wie begrenzt die Möglichkeiten für einen Panelisten in einem UDRP-Verfahren sind. Ob ein Zivilgericht wirklich auf ein anderes Ergebnis käme? Da mag – in der deutschen Rechtsprechung – dann doch die Endung mit hereinspielen: Erwartet der Internetnutzer unter marlboro.party wirklich Tabakprodukte?
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.