Ein WIPO-Panelist hat im Domain-Streit um den Domain-Namen mariahradio.com den Antrag einer Markeninhaberin auf Übertragung der Domain zurückgewiesen, obwohl der Domain-Inhaber nicht fristgerecht Stellung nahm und die Domain geparkt war (Case No. D2011-2068). Die Entscheidung könnte Folgen für Markeninhaber nach sich ziehen.
Beschwerdeführer ist die italienische Associazione Radio Maria of Erba (Como), eine katholische Kirchengemeinde, die seit 1983 unter dem Namen Radio Maria in zahlreichen Sprachen weltweit sendet. Sie ist zudem Inhaberin diverser Domains und zweier Marken „Radio Maria“ aus 1993 und 2006. Sie sieht ihre Rechte durch die 2008 von einen US-Amerikaner aus Minnesota registrierte Domain mariahradio.com verletzt. Die Domain ist geparkt und weist Werbung für andere Radiostationen auf. Die Beschwerdeführerin wandte sich in einem UDRP-Verfahren an die WIPO. Der Inhaber der Domain entgegnete innerhalb der von der WIPO gesetzten Frist nicht, lieferte aber einen Monat nach Fristablauf die Begründung nach, er habe eine Tochter namens Mariah, für die er die Domain registriert habe.
WIPO-Panelist David Taylor untersuchte die vermeintlich eindeutige Angelegenheit, kam aber zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unberechtigt ist. In seiner Begründung bestätigte Taylor zunächst das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, da die Begriffe mariahradio.com und „Radio Maria“ zum Verwechseln ähnlich sind, wobei Radio lediglich ein generischer Begriff und Mariah mit ›h‹ geschrieben nur ähnlich wie Maria, aber auch eine übliche Übersetzung ins Englische ist. Doch fand Taylor, dass die seitens der Antragstellerin beklagten Tatbestandsmerkmale fehlenden berechtigtes Interesse und Bösgläubigkeit (bad faith) nicht erfüllt seien: Aus Sicht des Panelisten reicht der Vortrag der Beschwerdeführerin für sich nicht aus, vorderhand anzunehmen, es liege beim Gegner kein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Begriffe in einer Domain vor. Denn der Name Mariah (mithin der der Tochter des Gegners) ist ein alltäglicher Name, und Radio ein allgemeiner Begriff. Was die geschäftliche Nutzung aufgrund des Domain-Parkings betrifft, so sieht das Gericht kein Problem, da die geparkte Domain, die in sich den Begriff ›Radio‹ trägt, auf Radiostationen verweist, und, wie festgestellt, die Tochter des Gegners den Namen Mariah trage. Was die Bösgläubigkeit (bad faith) seitens des Gegners betrifft, so sieht der Panelist hier ebenfalls kein Problem mit dem Domain-Parking: Die Verweise auf andere Radiosender ergäben sich eben automatisiert aufgrund des Elements ›Radio‹ im Domain-Namen, was durch die Registrare, bzw. Parkinganbieter mitverursacht ist. Das aber lässt nicht zwingend auf die Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers schließen. Der Begriff Radio ist generisch und die Tochter des Domain-Inhabers trägt den Namen Mariah; darüber lässt sich kein böser Wille auf Seiten des Domain-Inhabers herleiten. Damit, so das Gericht, scheiterte die Antragstellerin daran, die Voraussetzungen der UDRP begründet vorzubringen. Den Antrag auf Übertragung der Domain wies Taylor zurück.
Die Entscheidung wird Markeninhaber beunruhigen. Denn auch wenn die jeweiligen, die Marke bildenden Begriffe für sich keine Markenqualität mit sich bringen: in ihrer Kombination können sie markenrechtlich geschützt sein. Dieser Schutz reicht aber nach dieser Entscheidung nicht dazu aus, mögliche Rechtsverletzungen zu hindern, die von einer geparkten Domain ausgehen, die mit den älteren Marken zum Verwechseln ähnlich ist. Dabei muss man bedenken, dass der Domain-Inhaber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist reagiert hatte, und der Panelist die verspätet eingegangene, sehr magere und unbelegte Einlassung, die Tochter des Domain-Inhabers heiße Mariah, von sich aus im Internet überprüfte.