LG Saarbrücken

UDRP-Entscheidungen sind auch im Zivilprozess nach deutschem Recht bindend: der Anspruch zur Übertragung einer Domain besteht

Die Beschwerdegegnerin eines UDRP-Verfahrens aus dem Jahr 2019 wandte sich nach dem Schiedsspruch, der gegen sie ergangen war, an das Landgericht Saarbrücken, um die Übertragung ihrer Domain adoptunemature.com abzuwenden.

Die Klägerin betreibt seit 2017 unter der Domain adopteunemature.com ein hauptsächlich auf Frankreich ausgerichtetes Dating-Portal. Die Beklagte, die das UDRP-Verfahren als Beschwerdeführerin am 13. März 2019 gewonnen hat (WIPO Litige No. D2019-0094), betreibt ihrerseits eines der bekanntesten französischen Dating-Portale unter adopteunmec.com. Sie ist zugleich Inhaberin mehrerer französischer Marken aus den Jahren 2009 und 2013, welche die Begriffe „adopteunmec“ und „adopte“ umfassen. Im Streit vor dem Landgericht Saarbrücken, den die Klägerin auch auf den deutschen Domain-Registrar, über den die Domain adopteunemature.com registriert ist, erstreckte, wollte sie mit einem (negativen) Feststellungsantrag verhindern, dass der Registrar die Domain auf die Beklagte überträgt. Sie beantragte in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass der Beklagten zu 2) (der Beschwerdeführerin des UDRP-Verfahrens) kein Übertragungsanspruch gegenüber der Klägerin zusteht. Einen Antrag gegen den Registrar, den Beklagten zu 1), stellte sie nicht mehr, weshalb die Klage gegen diesen mit einem Teilversäumnisurteil abgewiesen wurde.

Das LG Saarbrücken wies den Feststellungsantrag der Klägerin gegen die Beschwerdeführerin des UDRP-Verfahrens (Beklagte zu 2)) ab, da ihr mehrere materielle Ansprüche gegen die Klägerin auf Freigabe der Domain adopteunemature.com zustehen (Urteil vom 30.10.2020 – Az.: 7 O 17/19). Aus Sicht des LG Saarbrücken solle der Feststellungsantrag letztlich verhindern, dass der Registrar die Domain überträgt. Der Feststellungsanspruch sei mithin in ein vertragliches Rechtsverhältnis eingebettet, dessen typische Leistung – das Halten der Domain – durch den deutschen Registrar in Deutschland erbracht werde. Der Feststellungsanspruch bestehe folglich nur, wenn der Beklagten kein Anspruch auf Untersagung des Haltens der Domain adopteunemature .com gegen die Klägerin zusteht. Habe die Beklagte aber materielle Ansprüche gegen die Klägerin auf Freigabe der Domain, bestehe der Feststellungsanspruch der Klägerin nicht. Die Beklagte berühmte sich einer Vielzahl von Ansprüchen vertrags-, marken- und lauterkeitsrechtlicher Natur gegen die Klägerin, von denen nach Prüfung des LG Saarbrücken wenigstens zwei dem Feststellungsanspruch entgegen stehen: Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach französischem Markenrecht (Art. L713-2 Nr. 2 des Code i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit b) EU-Markenrichtlinie 201), der sich im konkreten Falle auch zu einem Freigabe- und Übertragungsanspruch verdichte, und ein auf der UDRP-Entscheidung (§ 4 UDRP) gründender Freigabe- und Übertragungsanspruch aus quasivertraglicher Anspruchsgrundlage.

Im Hinblick auf diese zweite, quasivertragliche Anspruchsgrundlage aus dem UDRP-Verfahren setzte sich das LG Saarbrücken mit der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin auseinander. Dieses verneinte in einem anderen Verfahren einen Übertragungsanspruch aufgrund einer UDRP-Entscheidung, da die UDRP den Übertragungsanspruch alleine auf den Anwendungsbereich derselben beschränke. Dieser Gedanke werde auch dadurch gestützt, dass die UDRP es ermögliche, noch während des Verfahrens auch ein Verfahren vor ordentlichen Gerichten zu starten. Folglich fehle es an einer Regelung, wonach ordentliche Gerichte bei ihrer Entscheidung vorrangig an die UDRP gebunden wären. Das LG Saarbrücken sah dies anders: gerade .com-Domains berührten das materielle Recht verschiedener – sich gegebenenfalls widersprechender – Rechtsordnungen, die unter Umständen von einem zuständigen Gericht angewendet werden müssten. Das könnte zu widerstreitenden Ergebnissen führen. Sinn und Zweck der UDRP spreche dafür, dass Entscheidungen nach ihren Regeln einen vertraglichen Übertragungsanspruch nach sich ziehen. Es könne nicht sein, dass Parteien sich diesem Verfahren unterwerfen, um dann die Sache nochmals nach national geprägten Regeln entscheiden zu lassen. Parteien, die von einer gerichtlichen Überprüfung absähen, würden dann nach ICANN-Regeln beurteilt, alle anderen aber nach nationalem Recht. Man könne nicht annehmen, dass sich zwei Parteien auf ein Schiedsverfahren für bestimmte Fragen einigen und dieses mit materiellen Bestimmungen unterfüttern, die im Ergebnis das Rechtsverhältnis zwischen ihnen aber nicht prägen sollen. Es sei deutlich logischer, den Abs. 4 der UDRP dahin auszulegen, dass er auch materielle Regeln beinhalte, auf die sich die Parteien rechtsgeschäftlich geeinigt haben. Die aus der UDRP sich ergebenden Voraussetzungen des vertraglichen Übertragungsanspruches lägen vor. Somit hatte das LG Saarbrücken zwei Anspruchsgrundlagen der Beklagten für eine Übertragung der Domain adopteunemature.com festgestellt, die gegen den Feststellungsanspruch der Klägerin sprachen, wonach der Beklagten kein Übertragungsanspruch zusteht. Damit wies das LG Saarbrücken die Feststellungsklage ab.

Wir danken unserem Kollegen RA Dr. Andreas Dunstmann, der uns auf das Urteil des LG Saarbrücken aufmerksam und es uns zur Verfügung gestellt hat.

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