lawsociety.com

UDRP macht Domainer-Leben schwer

Am 22. Januar 2010 erging eine weitere WIPO-Entscheidung (Case No. D2009-1520), die Domainern das Leben schwerer macht. Ein mit drei Schiedsrichtern besetztes WIPO-Panel hat die Domain lawsociety.com der Inhaberin der britischen Marke „The Law Society“ zugesprochen.

Beschwerdeführerin ist eine Vertreterin der britischen „The Law Society“, die seit dem Jahr 1903 unter diesem Namen firmiert, aber bereits 1825 unter anderem Namen gegründet wurde. Seit Dezember 1997 ist sie Inhaberin der britischen Marke „The Law Society“ und ebenfalls seit 1997 unter der Domain lawsociety.org .uk im Internet zu finden. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain lawsociety.com verletzt. Die Domain lawsociety.com ist ihrerseits seit Januar 1999 registriert; der Inhaber leitet über die Domain Traffic auf juristische Dienstleister in Großbritannien weiter. Er ist der Ansicht, es handele sich bei der Domain um einen generischen Begriff und die er bereits lange Zeit besitze; mit ihr werde keine Marke verletzt. Im vorliegenden Falle versuche die Beschwerdeführerin ein „reverse hijacking“ der generischen Domain.

Das mit drei Schiedsrichtern besetzte Panel hatte es bei seiner Entscheidung nicht ganz einfach, aber gab schließlich der Beschwerdeführerin Recht und ordnete den Transfer der Domain an. Grund dafür war, dass die Domain der Marke zum Verwechseln ähnlich ist; der vorangestellte Artikel der Marke ändere daran nichts. Die Markeninhaberin habe dem Domain-Inhaber keinerlei Rechte hinsichtlich der registrierten Marke eingeräumt. Der Domain-Inhaber selbst sei nicht unter dem Domain-Namen bekannt. Dass es sich bei der Domain um einen lediglich generischen Begriff handele, reiche für die Verteidigung und für eine Rechtfertigung nach § 4(c)(ii) der UDRP nicht aus. Wenn die Domain einfach ein generischer Begriff sei, so würde durch ihn eine „Law Society“ repräsentiert; der Inhaber der Domain sei aber keine „Law Society“. Insbesondere sei eine Parking-Seite, die lediglich Traffic durchschleust, keine gutgläubige Nutzung der Domain. Hingegen sei die Beschwerdeführerin eine der ältesten „Law Societies“ und Inhaberin einer entsprechenden Marke. Zudem bestünden Gewohnheitsrechte wegen der über hundertjährigen Nutzung des Namens „The Law Society“. Schließlich sei sie auch die einzige Law Society, die genau diesen Namen führe, ohne jeden Zusatz. Die Nutzung der Domain als Parking-Seite, über die Traffic an Anwälte in Großbritannien weitergereicht werde, deute auf Missbrauch hinsichtlich der Marke der Beschwerdeführerin hin. Aufgrunddessen kam das Panel zu dem Schluss, dass hier eine Nutzung in bösem Glauben (bad faith) seitens des Domain-Inhabers vorlag und ordnete den Transfer der Domain an. Den Vorwurf des „reverse domain name hijacking“ wies das Panel als haltlos zurück.

Dies ist eine weitere Entscheidung, die aus Sicht vieler Domainer deren Geschäftsidee untergräbt: „Law Society“ ist in der Tat ein generischer Begriff. Aber nicht alle generischen Begriffe sind einfach generische Begriffe, sondern können durchaus eine Rechtspersönlichkeit bezeichnen und eine Marke (die vor Registrierung der Domain eingetragen wurde) sein. Es lohnt sich, vor Registrierung oder Kauf einer Domain die Rechtslage zu prüfen.

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