LACTLD

Studie zu Streitschlichtungsverfahren der lateinamerikanischen und karibischen Länder veröffentlicht

Die gemeinnützige »Latin American and Caribbean Association of ccTLDs« (LACTLD) hat eine Studie für Streitschlichtungsverfahren ihrer Mitglieder veröffentlicht. In kompakter Form bietet sie eine aktuelle Übersicht einschlägiger Verfahrensordnungen.

Am 20. August 1998 haben sich in Buenos Aires mehrere ccTLD-Registries aus Latein-Amerika und der Karibik zur LACTLD zusammengeschlossen, um ihre Kräfte und Interessen zu bündeln. Mittlerweile hat die LACTLD über 30 »Associates«, darunter so populäre Länderendungen wie .ar (Argentinien), .br (Brasilien), .cl (Chile) und .mx (Mexiko). Um Streitigkeiten zu schlichten, haben zahlreiche dieser Registries Schlichtungsverfahren eingeführt. Immerhin zehn ccTLDs (.ai, .bz, .co, .ec, .gd, .gt, .pa, .pr, .tt und .ve) haben kurzerhand die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) von ICANN übernommen. Der weit überwiegende Teil setzt dagegen auf eine »Local Dispute Resolution Policy« (LDRP); namentlich sind dies .ar, .bo, .br, .cl, .cr, .cu, .do, .hn, .ht, .ms, .mx, .pe, .py, .sv und .uy. Letztere sind teilweise erst vor kurzem eingeführt worden; so stammt etwa die LDRP für .ar vom Januar 2022. In der nun veröffentlichten Studie »ccTLD Dispute Resolution Policies in Latin America and the Caribbean« stellt die LACTLD diese Verfahren erstmals vergleichend gegenüber.

So unterteilen sich die Schlichtungsverfahren vereinfacht ausgedrückt in drei Kategorien:

  • Dispute Resolution under the Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), before the ICANN-approved providers
  • Dispute Resolution under ccTLD-specific Policies and/or Regulations, before the WIPO Arbitration and Mediation Center
  • Dispute Resolution under ccTLD’s own Policies and/or Regulations, before local bodies

Die erste Kategorie stellt für den praktischen Juristen Tagesgeschäft dar, da er im Konfliktfall ein UDRP-Verfahren vor jedem von ICANN akkreditierten Schiedsgericht einleiten kann. In Kategorie zwei müssen länderspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden; allerdings kann zentral das Schiedsgericht der WIPO angerufen werden. Schwierig wird es in Kategorie drei; hier gilt es nicht nur, länderspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, sondern etwaige Streitigkeiten auch vor nationalen (Schieds-)Gerichten auszutragen. Im Fall von .cl ist zum Beispiel das CL Dispute Resolution Center zuständig, für .sv das Mediation and Arbitration Center der American Chamber of Commerce (AMCHAM). Der Gang vor ein ordentliches Zivilgericht ist zudem in der überwiegenden Zahl von ccTLDs ergänzend möglich. Eine gefährliche Lücke gibt es bei mindestens einer, leider namentlich nicht genannten ccTLD: hier ist ein Transfer einer streitigen Domain auch während des Schiedsverfahrens möglich.

Die Studie schließt mit dem Hinweis, dass Domain-Recht in der jüngeren Vergangenheit auch Gegenstand von Freihandelsabkommen geworden ist, darunter das »Free Trade Agreement between Chile and the United States«, das DR-CAFTA zwischen den USA, Zentral-Amerika und der Dominikanischen Republik sowie CPTPP und USMCA zwischen den USA, Mexiko und Kanada. Wer größere Domain-Portfolien verwaltet oder grenzüberschreitend mit Auseinandersetzungen um Domains aus Latein-Amerika und der Karibik befasst ist, sollte sich mit der Studie in jedem Fall befassen; eine ähnlich kompakte, übersichtliche und kostenlose Zusammenfassung gab es bisher nicht.

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