insurancefornonprofit.org

Versicherer scheitert mit seinen Marken im UDRP-Verfahren

Ein Versicherungsanbieter aus den USA hatte Schwierigkeiten mit einer in China registrierten .org-Domain und machte deswegen im Rahmen eines UDRP-Verfahrens eine Verletzung von Markenrechten geltend. Der beauftragte Fachmann Debrett G. Lyons ließ die Sache schon bei der Frage nach den Markenrechten platzen.

Die US-amerikanische Alliance Member Services, Inc., vertreten von einem eigenen Mitarbeiter, ging in einem UDRP-Verfahren vor The Forum (NAF) gegen den chinesischen Inhaber der Domain insurancefornonprofit.org vor. Die Alliance Member Services, die Versicherungsanbieter für Non-Profit-Organisationen ist, sah ihre Markenrechte durch die Domain verletzt. Sie ist Inhaberin der US-Marken »ALLIANCE MEMBER SERVICES«, »ALLIANCE OF NONPROFITS FOR INSURANCE«, »NATIONAL ALLIANCE OF NONPROFITS FOR INSURANCE«, »NONPROFITS INSURANCE ALLIANCE« und »NONPROFITS INSURANCE ALLIANCE OF CALIFORNIA«. Diese Marken würden, trug sie vor, seit 20 Jahren im Zusammenhang mit ihrer Domain insurancefornonprofits.org (mit anhängendem »s«) genutzt. Die Domain des Gegners sei mit ihren Marken zum Verwechseln ähnlich, er habe kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain und habe sie bösgläubig registriert und genutzt. Der Gegner meldete sich nicht zum Verfahren. Als Entscheider wurde vom NAF der britisch-australische Jurist Debrett G. Lyons bestellt.

Lyons wies die Beschwerde des Versicherungsanbieters nach kurzer Prüfung ab: schon die Frage der Marke war für ihn unbeantwortet (NAF Claim Number: FA2111001973871). Zunächst gab Lyons dem Antrag statt, das Verfahren auf Englisch zu führen, obwohl der Registrierungsvertrag auf Chinesich abgefasst ist. Die üblicherweise vorgebrachte Begründung der Beschwerdeführerin für die Verfahrenssprache entsprach dem, was gemeinhin zu einer entsprechenden Entscheidung ausreiche: Der Domain-Name insurancefornonprofit.org sei englisch und die Inhalte unter der Domain ebenso, sie zielten auf ein englischsprachiges Publikum, was darauf hinweise, dass der Domain-Inhaber beabsichtige, auf Englisch zu antworten.

Alsdann beschäftigte sich Lyons mit den Marken der Beschwerdeführerin. Er stellte fest, dass in vieren der fünf Marken der Begriff »insurance« (Versicherung) enthalten sei, ein Begriff, den das US-Markenamt einem Ausschließlichkeitsverzicht unterworfen habe. Darüber hinaus enthalten alle Marken im Wesentlichen beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Begriffe, und das enge Monopol, das in den einzelnen Eintragungen liegen könnte, beschränke sich auf die besondere Zusammenstellung der Begriffe, von denen sei aber keine der streitigen Domain verwechselbar ähnlich. Die Beschwerdeführerin hatte auch vorgetragen, eine Marke auf die Domain insurancefornonprofits.org beantragt zu haben. Ein Nachweis dafür legte sie allerdings nicht vor und zudem weisen nur registrierte Marken bestehende Markenrecht nach. Weiter schaute sich Lyons eine etwa bestehende Gewohnheitsmarke der Beschwerdeführerin an, die die Domain insurancefornonprofits.org bereits seit zwei Jahrzehnten zu nutzen behauptet. Allerdings sei die Beschwerdeführerin eine Versicherungsanbieter für Non-Profit-Organisationen (»insurance provider for non-profit organizations«). In diesem Zusammenhang seien alle Wortkompositionen ihrer Marken und der Domain-Name ohne jede, oder von nur sehr geringer Unterscheidungskraft, vielmehr beschreiben sie voll und ganz das Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin. Notwendige Nachweise, die eine bestehende Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung belegen, habe sie nicht vorgelegt. Sie habe demnach ein – unregistriertes – Markerecht nicht nachgewiesen. Folglich vermochte die Beschwerdeführerin schon die erste Voraussetzungen der UDRP nicht zu erfüllen. Da die Beschwerdeführerin für eine erfolgreiche Beschwerde alle drei Voraussetzungen der UDRP erfüllen müsste, aber bereits bei der ersten scheiterte, lehnte Lyons die Prüfung weiterer Voraussetzungen ab und wies die Beschwerde zurück.

Der vollständige Einblick in die Datenlage fehlt, so muss unklar bleiben, ob das Verfahren für die Beschwerdeführerin auch erfolgreich hätte geführt werden können. Aber es spricht doch einiges dafür, zur Führung eines UDRP-Verfahren auf einen professionellen Rechtsvertreter zurückzugreifen. Und sei es nur, um von dem Verfahren abgeraten zu bekommen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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