Fanartikelverkäufer streiten sich um »heidi.com«-Domain
Seit mehr als 120 Jahren transportiert Heidi reine Almluft in die Welt. Religiös, wohl gesittet und mit positiver Weltanschauung gesegnet, hat die von Johnna Spiry ins Leben gerufene Romanfigur bis heute nichts an Popularität eingebüßt und das Image der Schweiz wesentlich mitbestimmt. Im »Heidiland« ist die literarische Figur seit dem zweiten Weltkrieg deshalb zu einem beliebten Werbeträger geworden, Bücher, Filme, Tourismusbranche und Merchandising-Artikler leben von dem Almmädchen und seinem Mythos. So auch zwei Schweizer Anbieter von Fanartikeln, die sich vor der World Intellectual Property Organization um die Domain »heidi.com« stritten (Fall Nr.: D2003-0672).
Die in Lausanne ansässigen Betreiber eines Heidi-Geschäfts klagten gegen den Inhaber eines Internetshops, der die strittige Adresse nutzt, um Kleidungsstücke zu verkaufen auf denen eine stilisierte Heidi-Figur abgebildet ist. Obwohl der Domaininhaber die 1995 registrierte Adresse erst in diesem Jahr in Gebrauch genommen hat, und die Klägerin ihre Heidi-Artikel schon seit vielen Jahren verkauft, lehnte das Schiedsgericht die Klage ab. Die Ladenbesitzer aus Lausanne, die von der Berühmtheit ihrer Marke ausgingen und der Beklagten neben Verwechslungsgefahr auch eine Registrierung in böser Absicht vorwarfen, konnten das eingesetzte Gremium nicht überzeugen. Dieses schloss die Verwechslungsgefahr zwischen der von der Klägerin im Jahr 2000 registrierten Marke »HEIDI SHOP & Design« sowie der »heidi.com«-Domain aus. Indem der Beklagte Artikel über das Internet vertreibe, mache er von der Adresse rechtmässig Gebrauch. Er darf die Domain deshalb auch in Zukunft nutzen, um seine Produkte zu vertreiben