gatwick.com

Linke Tricks im WIPO-Verfahren

The Register berichtet in einem ausführlichen Artikel über die Tücken eines UDRP-Prozesses vor der WIPO. Die Parteien streiten seit 02.08.2004 (D2004-0555) um die Domain gatwick.com. Deren Inhaber Bob Larkin beklagt sich über unfaires Verhalten der anderen Beteiligten, dem Anspruchsteller BAA, einer Flughafengesellschaft, und der WIPO (World Intellectual Property Organization) selbst.

Larkin, der bereits seit Acht Jahren Inhaber der Domain ist, unterhält auf gatwick.com ein Portal für Gewerbebetriebe und Unternehmen in Surrey, einer Gegend südlich von London, deren wichtigste Gemeinde Gatwick ist. Londonbesucher kennen Gatwick als einen der zahlreichen Flughäfen in und um die britische Metropole.

Vor nicht allzu langer Zeit erhielt Bob Larkin ein Kaufangebot über £ 700,–, das er ausschlug, auch noch, nachdem es sich auf £ 15.000,– erhöht hatte. Über die Domain generiert er regelmäßige Einnahmen, auf die Larkin nicht verzichten will. Aber er ließ sich zu einem Angebot hinreißen: für £ 100,– wöchentlicher Pachtgebühr bot er sie dem Bieter, die Firma Houxou an. Die schwieg sich aus.

Kurze Zeit später erreichte Larkin eine Nachricht der WIPO, wonach er von Seiten der BAA im Rahmen eines UDRP-Verfahren vor der WIPO wegen missbräuchlicher Registrierung der Domain gatwick.com verklagt werde. Dabei stützt BAA sich auf das Angebot Larkins, die Domain zu verpachten. Was nach einem »reverce domain name hijacking« aussieht, ist lediglich der Anfang einer Reihe von Ungereimtheiten.

Larkin, der sich seines Rechts an der Domain sicher ist, hat nach Anrufung der WIPO durch die BAA, US$ 2.000,– in eine Drei-Panel-Verhandlung investiert. Einem im WIPO-Prozess Beschuldigten gibt die UDRP die Möglichkeit, die Anzahl der Richter aufzustocken. Das kostet ihn allerdings Geld. Ansonsten trägt alleine der Antragsteller des UDRP-Verfahren die Kosten. Im Detail heisst das: Der Antragsteller ruft das Gericht an. Nun stellt der Antragsgegner seinerseits den Antrag auf eine Drei Richter Entscheidung. Daraufhin dürfen beide Parteien je einen bei WIPO akkreditierten Richter bestellen. Das Gericht erstellt nun eine Liste von weiteren Fünf möglichen erfahrenen WIPO-Richtern. Die Parteien des Verfahrens müssen sich einig darüber werden, welcher Richter aus der Vorschlagsliste der WIPO der Dritte Richter für ihren Fall werden soll.

Mit auf der Vorschlagsliste fand sich Richterin Davis, die – wie sich herausstellte – bisher lediglich einen WIPO-Fall entschieden hat, also alles andere als erfahren ist, und die zusammen mit dem bereits von BAA benannten Richter auf der selben Universität unterrichtet. Auf Larkins Einwand wurde Richterin Davis von der Vorschlagsliste entfernt und eine neue Vorschlagsliste vorgelegt. Auf der stand aber Richterin Davis auch drauf. Daraufhin schaute Larkin sich die Liste genauer an und stellte fest, dass alle Fünf Richter bereits zugunsten der Antragstellerin votiert hatten und das vier der fünf von Seiten der BAA in gleichgelagerten Fällen als Richter ausgewählt worden waren, und zwar jeder mindestens bereits vier Mal. Das sei unfair, meint Larkin.

Die WIPO ihrerseits scheint einigermaßen unbeweglich zu sein, was die Erstellung von Richterlisten betrifft. Sie verbietet sich auch jede Diskussion über ihr Auswahlverfahren. Die Entscheidungen der jeweils benannten Richter scheinen auch nicht gerade vorbildlich zu sein, sondern vielmehr die Rechte von Markeninhaber allzu eilfertig bestätigt zu haben. So ist einer der Richter, Professor William Cornish, für die Rechtsprechung hinsichtlich der »unternehmensname-sucks-Domains« verantwortlich. Er hat auch die Namensrechtsentscheidungen maßgeblich gestärkt: Die UDRP richtet sich ausschließlich an Markeninhaber, nicht an Namensträger. Dass aber bekannte Namensträger, die ihren Namen nicht auch als Marke geschützt haben, Herausgabeansprüche gegen Domain-Inhaber durchsetzen können, ist von der UDRP nicht vorgesehen. Richter Cornish war jedoch der Meinung, das ginge – und seit seiner »Julie Brown«- und der bis in Vertipper identischen »Celine Dion«-Entscheidung geht es.

Auch gegenüber den anderen Richtern der Vorschlagsliste, wie Clive Thorne, Gordon Harris und Debrett Lyons, erfährt man einiges in dem The Register-Artikel. Alle werden jedenfalls regelmäßig von Antragstellern ausgewählt, weil sie alle antragstellerfreundlich entscheiden. Warum keine anderen der ca. 40 WIPO-Richter auf die Liste kamen, bleibt unklar. WIPO weigerte sich, eine neue Liste zu erstellen. Larkin und sein Anwalt, Nick Lockett, drohten damit, vor dem High Court, einem britischen Zivilgericht, die Sache klären zu lassen. Daraufhin reagierte WIPO und ersetzte auf der Vorschlagsliste Richterin Davis durch Richter Harris, der bereits vor den Zivilgerichten in einem Domain-Rechtsstreit von Seiten der BAA mandantiert war. Weiter liess WIPO nicht mit sich reden, so dass Larkin sich für den Richter Clive Elliott entschied, dessen Entscheidungsquote bei 81 % für Antragsteller liegt.

Soweit die Schwierigkeiten mit der WIPO. Aber der eigentliche Gegner ist der Antragsteller: Die BAA kämpft mit allen Mittel um das, was sie für ihr Recht hält. Allerdings ist sie nicht Inhaberin einer Marke, die auf »Gatwick« lautet. Um gleichwohl den Prozess zu gewinnen und die Domain gatwick.com zu erlangen, bedient sie sich einiger bei Antragstellern wohl gängiger Tricks. So sorgt sie beispielsweise durch Angabe einer Falschen eMail-Adresse dafür, dass der Antragsgegner keine Daten von BAA erhält, obwohl die Parteien verpflichtet sind, der anderen Seite per eMail ihre Eingaben direkt zuzuleiten. Auf die falsche eMail-Adresse wurde BAA von einem WIPO-Mitarbeiter hingewiesen, doch BAA nutzte weiter die falsche eMail-Adresse.

Im Rahmen eines WIPO-Prozesses besteht zwischen den Parteien Waffenstillstand. So ist es geregelt. Andere Prozesse, die mit der in Streit stehenden Domain zu tun haben, sind zu unterlassen. Doch BAA holte sich eine Unterlassungsverfügung gegen das Unternehmen, das die Domain hostet. Die Domain wurde vom Netz genommen. Für WIPO-Richter ergibt sich so der Anschein, als würde die Domain nicht genutzt, was wieder gegen Domain-Inhaber spricht.

Die Chancen stehen nicht gut für Larkin. Nicht nur, dass antragstellerfreundlich entscheidende Richter den Fall beurteilen; durch die Machenschaften der Antragstellerin werden ihm zusätzliche Knüppel zwischen die Beine geworfen. Ob die Sache ein gutes Ende nimmt, wird man in den kommenden Wochen erfahren. Wir werden berichten.

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