gatwick.com

Klage abgewiesen

Im Rechtsstreit (Case No. D2004-0555) vor der WIPO über die Domain gatwick.com, bei der der Betreiber des Flughafen Gatwick in Großbritannien gegen den Inhaber der Domain gatwick.com ein UDRP-Verfahren angestrengt hatte, ist entschieden. Die Domain bleibt beim ursprünglichen Inhaber.

Bereits in einem früheren Artikel haben wir ausführlich über die seitens der Antragstellerin, der BAA plc., ausgeworfenen Fallstricke für den Antragsgegner, Bob Larkin, berichtet. Aufgrund der Schwierigkeiten, die richtigen Richter zu finden und die verschiedenen Schriftsätze der Parteien zuzustellen, ist der Prozess einer der langwierigsten in der Geschichte seit Bestehen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) geworden. Der Antrag auf Übertragung der Domain ging 27.07.2004 bei der WIPO ein, die Entscheidung erging am 11.11.2004, das Verfahren erstreckte sich über 107 Tage.

Der Spruchkörper (Panel), bestehend aus drei Richtern, der WIPO war sich sicherlich bewusst, dass die Augen der Öffentlichkeit es beobachtet, weshalb die Entscheidungsgründe sehr umfangreich und detailliert ausfielen. Dabei hielten sich die Richter nicht mit den Fragen auf, die für die WIPO peinlich sein könnten, etwa nach der Zusammenstellung des Richterpanels. Das Schiedsgericht konzentrierte sich auf die Rechtsfragen des Falles, zu deren Lösung es zahlreiche andere UDRP-Entscheidungen heranzog, um zu Ergebnissen zu kommen.

Das WIPO-Panel untersuchte – wie von der UDRP vorgesehen – zunächst die Frage der Identität oder verwechselbare Ähnlichkeit der Kennzeichnungen. Für die von der Antragstellerin registrierten Marken »BAA GATWICK« und »BAA LONDON GATWICK«, die tatsächliche als Wort-/Bild-Marken, weil mit dem Bild eines startenden Flugzeugs versehen, sind, konnte das Gericht weder Identität noch Verwechselbarkeit mit dem Domain-Namen »Gatwick« feststellen. Die registrierten Zeichen verweisen, so das Panel, auf den Betrieb des »Airport Gatwick«, nicht aber auf die Bezeichnung »Gatwick«.

Etwas anders stellt sich die Sache dar, wenn man die geografische Bezeichnung »Gatwick« als durch den allgemeinen Gebrauch mit dem Flughafen Gatwick« verbunden ansieht. Aus Sicht des Panel hat »Gatwick« so gesehen im Zusammenhang mit der Flughafenbetreiberin gewohnheitsrechtliche Kennzeichnungsqualität. Der Kennzeichnungsschutz beschränkt sich aber auf die Flughafendienstleistungen.

Damit war die erste Voraussetzung des § 4 (a) UDRP erfüllt. Nun stellte sich die Frage nach der Berechtigung des Domain-Inhabers an seiner Inhaberschaft und der Nutzung der Domain. Dabei ist zu prüfen, ob der Antragsgegner die Domain in gutem Glauben und guter Absicht (bona fide) betreibt. Hier kam das Panel nicht umhin festzustellen, dass alles in bester Ordnung sei. Larkin betreibt unter der Domains einen Service für mit Gatwick assoziierten Unternehmen, der sich nicht nur auf Unternehmen, die im Flughafen ansässig sind beschränkt. Damit stehe er allerdings nicht alleine. Zahlreiche Unternehmen tragen in ihrem Namen den Begriff »Gatwick«, viele von ihnen werden auf der Internetseite von Larkin repräsentiert. Eine Verwechslung mit dem Flughafenbetreiber schloss das Panel aus. Die Frage der Bösgläubigkeit seitens des Domain-Inhabers stellte sich nicht mehr.

Man kann sich abschließend die Frage stellen, was wäre wenn? Wenn Larkin und sein Anwalt Nick Lockett nicht einen solchen Wirbel verursacht hätten und die Aufmerksamkeit auf diese Entscheidung gelenkt hätten? Wenn Larkin nicht gerade diesen Anwalt mandantiert hätte? Die Antragstellerin nicht versucht hätte, den Prozess mit unlauteren Mitteln zu ihren Gunsten zu entscheiden?

Hätte das Schiedsgericht nicht so gründlich recherchiert und anders entschieden? Wir hoffen nicht.

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