dsds.biz

RTL siegt vor Schiedsgericht der WIPO

In einem eindeutigen Fall von Kennzeichenmissbrauch sorgte ein Panelist der World Intellectual Property Organization (WIPO) im Rahmen eines UDRP-Verfahrens für klare Verhältnisse: die von einem Nichtberechtigten registrierte Domain dsds.biz wurde auf RTL übertragen (WIPO-Verfahren Nr. D2011-2148).

Beschwerdeführerin ist die Privatfernsehen betreibende RTL Television GmbH, die seit 2003 die Sendung »Deutschland sucht den Superstar«, kurz DSDS, ausstrahlt und Inhaberin diverser DSDS-Marken und der Domain dsds.de ist. Der Beschwerdegegner, der ehemals als Manager von DSDS-Kandidaten agierte, registrierte am 28. November 2011 die Domain dsds.biz. Unter dieser schaltete er Werbung für Wodka und das Internetangebot Handy-Hüllen.de. Im Zentrum der Seite befanden sich eine Art Adventskalender und die Worte „DSDS TOP 15 2012“, darüber der Schriftzug »Ab dem 09.12.2011 um 0:00 öffnet sich das erste Türchen! Wer ist in den TOP 15 bei Deutschland sucht den Superstar 2012?«. RTL sah sich dadurch in seinen Markenrechten verletzt und beantragte ein UDRP-Schiedsverfahren bei WIPO.

Einzelbeschwerdepanelmitglied Christian Schalk entschied in der Sache und sprach RTL die Domain dsds.biz zu. Schalk konstatierte die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke von RTL und der .biz-Domain, wobei er, wie in der Entscheidungspraxis üblich, die Endung lediglich in ihrer technisch-funktionalen Bedeutung ins Kalkül nahm und bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht ließ. Der Domain-Inhaber war von Seiten RTL in keiner Weise berechtigt, das Kennzeichen zu führen. Der Beschwerdegegner hatte sich in Rahmen des Verfahrens überhaupt nicht geäußert und so auch nicht vorgetragen, berechtigt zu sein, das Zeichen zu führen. Er selbst ist unter der Bezeichnung nicht bekannt. Er nutzte sie auch nicht für ein gutgläubiges Angebot, vielmehr nutzte er eindeutig die Bekanntheit der Marke der Beschwerdeführerin aus, um so zumindest indirekt über die Werbung für Güter, die von dem Schutzbereich der RTL-Marke umfasst sind, Gewinn zu erzielen. Ein berechtigtes Interesse des Domain-Inhabers an deren Nutzung war nicht ersichtlich. Schließlich befand Schiedsrichter Schalk den Domain-Inhaber auch für bösgläubig, da ihm als ehemaligem Kandidatenmanager die Show und die Marke DSDS bekannt war und er sich darüber im Klaren war, dass er in die Marke der Beschwerdeführerin eingriff. Mit den Inhalten unter der streitigen Domain bezog er sich unter anderem auf die in 2012 anstehende DSDS-Show. Die darüber hinaus geschalteten Anzeigen zielten auf Werbeeinnahmen, wobei dafür die Bekanntheit der Marke der Beschwerdeführerin ausgenutzt wurde. Zudem machte er für das WHOIS falsche Adressangaben, wohl damit der Beschwerdeführerin eine Verfolgung ihrer Rechtsansprüche erschwert werde. Schließlich ist ein Großteil der Zuschauer der Fernsehshow minderjährig: Mit der Werbung für hochprozentigen Wodka verstieß der Domain-Inhaber gegen das Jugendschutzrecht.

Die Sachlage und die Entscheidung konnten eindeutiger nicht liegen. Einzelbeschwerdepanelmitglied Christian Schalk setzt mit seiner Entscheidung vom 30. Januar 2012 die Regeln der UDRP sehr klar und nachvollziehbar um. An dieser Entscheidung kann sich der Laie sehr schön ein Bild davon machen, wie UDRP-Verfahren ablaufen und entschieden werden.

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