Dass man die Anforderungen in einem UDRP-Verfahren nicht unterschätzen sollte, zeigen wir beinahe jede Woche mit Entscheidungen, bei denen auf Seiten der Beschwerdeführer das ein oder andere falsch läuft. Domain-Anwalt Doug Isenberg zeigt anhand zweier aktueller Fälle seinerseits, wie leicht ein UDRP-Verfahren schief gehen kann.
Doug Isenberg erklärt in einem aktuellen Blogbeitrag:
Drafting a complaint under the Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) may seem like a simple process — but it’s not.
Er zieht zwei aktuelle UDRP-Verfahren heran, den Streit um die Domain usaquickprint.com (>NAF Claim Number: FA2310002066056WIPO Case No. D2023-3525). In beiden Fällen machten die Entscheider klare Aussagen über den Vortrag der Beschwerdeführer, aber auch der Gegner. So heißt es im Streit um usaquickprint.com:
Both the Complaint and Response in this matter are very sparse with very little in the way of facts or legal argument, ….
Im anderen Verfahren heißt es
Complainant made no effort to explain why Respondent’s website did not evidence a bona fide online business. Complainant similarly made no effort to support its allegations of bad faith.
Es fehlte in beiden Verfahren sichtlich an Vortrag.
Doch tatsächlich scheiterten beide Fälle bereits daran, dass der jeweilige Beschwerdeführer seine Markenrechte nicht belegen konnte. Denn beide verwiesen auf ihre US-Wort-/Bild-Marke, die jeweils den Hinweis enthielt:
no claim is made to the exclusive right to use [the trademark], apart from the mark as shown.
Die Marken waren also ausschließlich in ihrer bildlichen Darstellung geschützt und nicht in Wortform, die aber bei einer Domain alleine dargestellt wird. Die für die bildliche Marke geschützten Begriffe waren hier als Wortmarke nicht schützbar, da sie als allgemeine Begriffe wohl freibleiben müssen. Solche Einschränkungen berücksichtigt der WIPO Overview 3.0 in Section 1.2.3:
if the similar elements of the domain name are made up exclusively of disclaimed terms, trademark rights under the Policy may not be found unless the complainant can show sufficient secondary meaning in the disclaimed terms.
Solche Wort-/Bild-Marken finden demnach im UDRP-Verfahren nur Berücksichtigung, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben. Beide Beschwerdeführer scheiterten schon am nicht ausreichenden Markenschutz und daran, dass sie keine Verkehrsgeltung vorgetragen und belegt hatten.
Für Isenberg stechen die beiden Entscheidung gerade auch deswegen hervor, weil die Entscheider klare Worte über die Qualität des Vortrags der Parteien, den Beschwerdeführern wie den Gegnern, finden. Im Streit um die Domain perfume-oils.com erging zudem ein Reverse Domain Name Hijacking gegen den Beschwerdeführer, weil der sich von einem Anwalt hatte vertreten lassen, der offensichtlich einem UDRP-Verfahren nicht gewachsen war. Isenberg schließt mit der klaren Ansage, in einer UDRP-Beschwerde sollten im Antrag, wie bei einem summarischen Verfahren nach US-Recht (oder beim einstweiligen Verfügungsverfahren nach deutschem Recht), alle relevanten faktischen und rechtlichen Argumente enthalten sein, die durch Beweise und Verweise auf einschlägige Stellen wie frühere UDRP-Entscheidungen und den WIPO-Overview gestützt werden. Versäumt man das, ist die Sache verloren.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.