Die World Intellectual Property Organization (WIPO) teilt mit, dass sich die Schiedsgerichtsordnung für Streitigkeiten um .hn-Domains (Honduras) geändert hat.
Künftig genügt es, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass die Registrierung oder die Nutzung einer .hn-Domain bösgläubig erfolgt; bisher mussten beide Merkmale – wie bei der UDRP – kumulativ erfüllt sein. Des Weiteren wird darauf verzichtet, dass die Parteien ihre Schriftsätze und Anlagen in Papierform einreichen; es genügt also die rein elektronische Abwicklung. Ferner liegt die Zuständigkeit für zivilgerichtliche Verfahren bei den zuständigen Gerichten von Honduras; das wurde klargestellt. Die geänderte »Política de solución de controversias en materia de nombres de dominio para .HN« ist bereits im Mai 2025 in Kraft getreten. Die Registrierung von .hn-Domains ist dabei »unrestricted«, also unabhängig von einem Sitz vor Ort möglich. Die Zahl der Schiedsgerichtsverfahren vor der WIPO ist dennoch überschaubar; obwohl die WIPO .hn bereits 2009 in ihr Angebot aufgenommen hat, führt die Entscheidungsdatenbank bisher lediglich erst ein Verfahren um die Domain temu.hn; dieses wurde zu Gunsten der beiden Markeninhaber entschieden und die Domain transferiert.