auDRP

Australische Dienstleister im Tauchsport streiten um scuba.net.au

Zwei australische Unternehmungen kamen nach Ende einer gemeinsamen Geschäftsbeziehung in Clinch um die Taucherdomain scuba.net.au. Im Streitbeilegungsverfahren nach der für .au-Domains nach der UDRP konzipierten auDRP wurde auch ein zukünftiger Streitpunkt sichtbar: beide Parteien haben sich anlässlich der Second Level Domain-Freigabe seitens der australischen Domain-Verwaltungsstelle auDA um scuba.au beworben.

Die Beschwerdeführerin, die eScuba Pty Limited, ist eine australische Unternehmung, deren Geschäftsführerin von 1996 an unter scuba.com ein Unternehmen führte, das sie im Oktober 2019 samt Domain nach USA verkaufte. Seit März 2010 operiert die Beschwerdeführerin unter der Domain escuba.com.au und ist Inhaberin der Domains scuba.com.au und escuba.com sowie einer im Dezember 2010 beantragten und im Januar 2013 eingetragenen australischen Marke »ESCUBA«. Diese sieht sie durch die im Juli 2002 registrierte Domain scuba.net.au verletzt. Deren Inhaberin ist die australische Underwater Australasia Pty Ltd, deren Webpräsenz unter underwater.com.au zu finden ist. Auf die leiten ihre Domains dive.net.au und die streitbefangene scuba.net .au weiter. Von April 2010 bis März 2021 war die Gegnerin autorisierter Händler für die Beschwerdeführerin. Nach Ende der Geschäftsbeziehung habe die Gegnerin sich direkt an einen wichtigen Lieferanten der Beschwerdeführerin gewandt, um ihn zu veranlassen, seinen australischen Vertriebsvertrag mit der Beschwerdeführerin zu kündigen. Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, die Gegnerin würde die Domain scuba.net.au erst seit 31. Januar 2011 nutzen und belegt dies mit Verweis auf den frühesten Website-Shot bei archive.org.

Die Gegnerin sieht hier einen Rachefeldzug gegen sie, da sie im Vorjahr der Beschwerdeführerin das Geschäft nicht abgekauft habe. Außerdem wolle die Beschwerdeführerin sie dazu bringen, ihre Bewerbung um die Domain scuba.au fallen zu lassen. Die Domain scuba.net .au habe man 2002 registriert und von da an immer im Rahmen ihres Scuba-Marketinggeschäfts genutzt; es gäbe Lücken bei den Aufzeichnungen von archive.org. »Scuba« sei außerdem eine allgemein gebräuchliche Abkürzung, über die man nicht verfügen könne, indem man ihr ein „e“ vorsetzt und sich das als Marke eintragen lässt. Sie beantragt deshalb, ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) festzustellen. Beide Parteien haben sich um die Domain scuba.au beworben.

Der als Entscheider für das auDRP-Verfahren vor der WIPO eingesetzte australische Rechtsanwalt John Swinson wies die Beschwerde ab und bestätigte ein RDNH (WIPO Case No. DAU2022-0023). Swinson tat sich schon schwer, die Identität oder Ähnlichkeit von Marke und Domain festzustellen: identisch seien beide jedenfalls nicht; allerdings enthielten beide das Wort „scuba“. Wie auch immer, meinte Swinson, im Hinblick auf die Feststellungen weiter unten müsse er diesen Punkt nicht entscheiden. Beim Vortrag der Beschwerdeführerin zum Anscheinsbeweis einer fehlenden Berechtigung oder eines Rechts seitens der Gegnerin hinsichtlich der Nutzung der Domain scuba.net.au äußert Swinson Zweifel:

»The Complainant’s arguments on this point are puzzling.«

Sie scheine zu behaupten, die Weiterleitung von scuba.net.au auf underwater.net.au diene ruchlosen Zwecken und erfolge nicht in gutem Glauben. Swinson hält fest, die Domain nutze den allgemeinen Begriff »scuba« und leite, um mehr Traffic zu erzeugen, auf das Scuba-orientierte Geschäft der Gegnerin weiter. Das sei eine gutgläubige Nutzung der Domain scuba.net.au. Damit habe die Beschwerdeführerin das 2. Element des Verfahrens nicht erfüllt.

Was die Bösgläubigkeit von Registrierung und Nutzung der Domain betreffe, so habe die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, es läge eine bösgläubige Registrierung vor, was nachvollziehbar sei, da die Gegnerin die Domain bereits acht Jahre, bevor die Beschwerdeführerin überhaupt gegründet wurde, registriert hatte. Davon abgesehen nutze die Gegnerin den Begriff »Scuba« in ihrer Domain und nicht den Markenbegriff »escuba« der Beschwerdeführerin. Aus keiner Perspektive nutze die Gegnerin die Domain bösgläubig; sie, Betreiberin eines Scuba Dive Geschäfts, habe eine enge und wesentliche Verbindung zu »Scuba«. Damit lagen die Voraussetzungen auch des 3. Elements des auDRP-Verfahrens nicht vor.

Swinson prüfte daraufhin noch das Vorliegen eines RDNH, das er bestätigte: die Beschwerdeführerin habe sich von einer auf Markenrecht spezialisierten Firma beraten lassen. Sie wusste, dass »Scuba« ein allgemeiner Begriff ist, der von vielen Unternehmen benutzt wird. Sie wusste weiter, dass die Gegnerin die Domain scuba.net.au Jahre vor ihrer Gründung registriert hatte. Die Gegnerin nutzte die Domain auch während der 12 Jahre, die die Beschwerdeführerin existiert, und die habe sich nie darüber beklagt. In jüngster Zeit hatte die Beschwerdeführerin andere Probleme mit der Gegnerin, und die auDRP-Beschwerde habe sie anscheinend aus die Probleme begleitenden Gründen eingereicht. Swinson entschied, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit böser Absicht eingereicht habe und dass dies einen Missbrauch der auDRP darstelle, mithin ein RDNH vorliege. Damit wies er die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

(Änderung des Links zu auDAs .au direct. Am 21.12.2022)

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