Alternative Streitbeilegung

Über die .de-Domain breitling.com.de entschied ein »Forum«-Panel

Der Uhrenhersteller Breitling sah sein Markenrecht durch die Domain breitling.com.de verletzt und zog – obwohl .de-Domain – vor The Forum, um ein Streitbeilegungsverfahren zu führen. Zu Recht.

Für die deutsche Länderendung .de gibt es kein Streitbeilegungsverfahren wie die UDRP. Aus Sicht der DENIC eG, Verwalterin der deutschen Endung, gibt das deutsche Rechtssystem ausreichend funktionable Möglichkeiten an die Hand, gegen rechtsverletzende Domain-Registrierungen vorzugehen. Zum Schutze von Rechteinhabern gibt es für .de-Domains den gegenüber DENIC eG zu beantragenden Dispute, der sicherstellt, dass eine .de-Domain nicht einfach weitergegeben werden kann, wenn um sie gestritten wird. Nichtsdestotrotz startete der Uhrenhersteller Breitling ein Streitbeilegungsverfahren vor The Forum gegen die .de-Domain breitling.com.de und konnte die Domain erfolgreich erstreiten. Grundlage dafür ist die CentralNic Dispute Resolution Policy (CDRP), denn bei breitling.com.de handelt es sich um eine Third Level Domain unter dem Schirm von CentralNic, einem Anbieter von Sublevel-Domains – in diesem Fall von .com.de.

Die am 12. September 2023 registrierte Domain breitling.com.de war über einen Privacy-Service registriert und geparkt. Breitling startete bei The Forum das Streitbeilegungsverfahren nach der CDRP, denn nur The Forum ist für dieses Verfahren von CentralNic akkreditiert. Das Verfahren lief nicht anders als erwartet. Breitling ist ein alteingesessenes, bereits im 19. Jahrhundert gegründetes Unternehmen und gilt mittlerweile als berühmt. Es verwies auf seine 1964 eingetragene IR-Marke »BREITLING« und trug umfänglich vor, dass der Inhaber der Domain breitling.com.de in keiner Weise legitimiert ist und die Domain auch zu keinem irgendwie legitimen Zweck nutzen könne. Der Gegner meldete sich nicht zur Sache. Als Entscheider wurde „The Honorable Neil Anthony Brown KC“ eingesetzt, der der Beschwerde von Breitling stattgab (Forum Claim Number: FA2502002140778).

Brown bestätigte zunächst, dass der von der CDRP geforderte Mediationsversuch zwischen den Parteien erfolgt ist. Hinsichtlich der Rechtsprechung orientierte er sich an Entscheidungen nach der UDRP, weil die CDRP dieser gleicht. Er stellte die Identität von Marke und Domain fest, wobei die generische Top Level Domain .com und die Länderendung .de noch zum Markenbegriff hinzukommen, die aber beide nichts an der Identität zwischen Domain und Marke ändern. Er sah alle Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der fehlenden Berechtigung des Domain-Inhabers gegeben, und da dieser sich nicht dagegen verteidigt hatte, bestätigte Brown auch das zweite Element der CDRP. Die Bösgläubigkeit des Gegners sah Brown ebenfalls erfüllt, denn die Marke der Beschwerdeführerin sei weit und breit bekannt; es sei unvorstellbar, dass der Gegner sie nicht kannte, als er die Domain registrierte, und die Nachweise deuteten darauf hin, dass er die Domain gerade wegen der Marke registriert hatte. Auch sei es unvorstellbar, dass er die Domain für irgendein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen wird nutzen können. Der Gegner habe zudem versucht, die Beschwerdeführerin daran zu hindern, die Domain für sich zu registrieren. Damit war auch das dritte Element der CDRP erfüllt. Die Voraussetzungen der CentralNic Dispute Resolution Policy lagen somit alle vor und Brown entschied auf Übertragung der Domain.

So erinnert ein kleiner Rechtsstreit daran, dass in bestimmten Ausnahmefällen, nämlich wenn eine .de-Domain in die Riege der von CentralNic verwalteten Third Level Domains fällt (und das gilt zur Zeit nur für ».com.de«), eben doch ein Streitbeilegungsverfahren greift: nach der CentralNic Dispute Resolution Policy und nur vor The Forum.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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