weltonline.de

Kehrtwende vor dem BGH

In einem seit 1999 anhängenden Verfahren um die Internet-Domain weltonline.de ist nun die Entscheidung des BGH vom 02.12.2004 (Az.: I ZR 207/01) veröffentlicht. Die dem vorausgegangenen Entscheidungen des Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt/M hob der BGH auf. Die Inhaberin der Domain darf sie behalten.

Geklagt hat die Axel Springer AG, die seit Jahrzehnten die Tageszeitung „Die Welt“ herausgibt, deren Titel seit 1973 auch als Marke geschützt ist. Auf ihrer Domain welt.de präsentiert sie die elektronische Ausgabe der Zeitung unter dem Titel „DIE WELT online“. Die Beklagte liess sich im Jahr 1999 die Domain weltonline.de registrieren. Hiergegen wehrte sich die Klägerin, zunächst – zumindest zeitweise – erfolgreich im einstweiligen Verfügungsverfahren und im späteren Hauptverfahren.

Die Vorinstanzen waren vor dem LG und dem OLG Frankfurt/M anhängig. Die Gerichte bestätigten die Auffassung der Klägerin und verboten der Beklagten die Nutzung der Domain. Das OLG Frankfurt/M sah in dem Verhalten der Beklagten eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung der Klägerin (§§ 826, 226 BGB) und sprach der Klägerin daher einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Nutzung des Begriffs „DIE WELT online“ im Internet ein kennzeichenrechtlich geschütztes Titelschlagwort entstanden sei. Dies werde hier durch die Beklagte, trotzdem es sich bei „DIE WELT online“ um beschreibende Begriffe handele, verletzt, weil die Beklagte an der Domain kein eigenes Nutzungsinteresse habe, sondern damit spekuliere und so den Zeicheninhaber behindere. Die Beklagte ging in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH vermochte keine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB im Verhalten der Beklagten zu erkennen. Das Kennzeichenrecht der Klägerin werde durch die konkrete Nutzung der Domain nicht geschädigt. Bei weltonline.de handelt es sich um einen zusammengesetzten beschreibenden Begriff, der allgemein verstanden, aber nicht zwingend auf „Die Welt“ bezogen werde. Die Registrierung generischer Begriffe als Domain-Namen ist im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen. Das Prinzip der Priorität gilt in der Regel auch, wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen. Der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechts kann gegen die Verwendung dieser Bezeichnung als Domain-Name nicht mit Erfolg vorgehen, selbst wenn der Inhaber der Domain über kein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt und die Domain lediglich als Sachhinweis nutzt.

Darüber hinaus sei kein vorsätzlich herbeigeführter oder drohender Schaden zu erkennen: die Klägerin ist selbst Inhaberin der Domain welt.de. Sie hätte auch die Domain weltonline.de für sich registrieren lassen können. Das hat sie aber nicht getan. Unter diesem Gesichtspunkt könne von der Bereitschaft der Beklagten, die Domain der Klägerin gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, nicht auf eine Schädigungsabsicht geschlossen werden.

Aus anderen Normen ergebe sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin. Weder liege eine Verletzung des Titels „DIE WELT online“ vor (§ 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG) noch des Titels „Die Welt“ (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 § 15 Abs. 3 MarkenG), denn mit der lediglichen Registrierung der Domain liege keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr vor und selbst bei einer drohenden geschäftlichen Nutzung sei nicht dargetan, dass der Titel „Die Welt“ geschädigt werde. Auch eine Namensrechtverletzung (§ 12 BGB) liege nicht vor, da der Internetauftritt der Klägerin, die selbst die Domain welt.de nutzt, durch die Domain weltonline.de nicht nennenswert behindert werde.

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