Bundesbezirksgericht von Arizona (USA)

ENS darf streitbefangene Domain eth.link zu eigenem Provider transferieren

Ethereum Name Service (ENS) beantragte im seit September 2022 anhängigen Rechtsstreit gegen Dynadot und GoDaddy gegenüber dem Gericht, den Transfer der Domain eth.link zu einem anderen Registrar zuzulassen. Zugleich standen noch Anträge der Gegner des Rechtsstreits im Raum. Das Gericht hat nun über einige Anträge entschieden, aber ein finales Urteil hinsichtlich der Domain eth.link steht weiter aus.

In dem seit September 2022 anhängigen Rechtsstreit zwischen ENS und Virgil Griffith als Kläger sowie GoDaddy, Dynadot und Manifold Finance als Beklagte um die Domain eth.link vor dem Bundesbezirksgericht von Arizona (USA) beantragte ENS mit Schriftsatz vom 14. April 2023, den Transfer der Domain eth.link auf einen anderen Registrar eigener Wahl zu erlauben:

Issue an Order requiring Dynadot to transfer the eth.link domain (the »Domain«) to the registrar of Plaintiffs’ choice.

Hintergrund dafür ist, dass im Zuge eines DNS-Missbrauchs Dynadot die Nameserver der Domain eth.link zeitweise abgeschaltet hatte. Der Streit um eth.link dreht sich um die Versteigerung der Domain für US$ 851.919,30 (ca. EUR 845.000,–) durch Dynadot, nachdem GoDaddy die Domain hat auslaufen lassen, da der Registrierungsvertrag von ENS nicht verlängert worden sei.

Das Bundesbezirksgericht gab nun in einer Entscheidung vom 24. Juli 2023 (No. CV-22-01494-PHX-JJT) durch Honorable John J. Tuchi dem Antrag von ENS auf Transfer der Domain eth.link auf einen anderen Registrar statt. Es schränkte die Entscheidung aber darauf ein, dass die Domain bei einem Registrar mit Sitz in den USA und so unter der Zuständigkeit des Gerichts verbleiben müsse. Manifold Finance, die dritte Partei auf Beklagtenseite, wurde vom Gericht aus dem Verfahren herausgenommen, da die Unternehmung nicht seiner Zuständigkeit unterliege.

GoDaddy hatte die Abweisung von einzelnen Ansprüchen der Kläger beantragt, hatte damit aber nur teilweise Erfolg. So machen die Kläger einen Anspruch wegen Vertragsbruch geltend, da man mehrfach, noch bevor der Registrierungsvertrag endgültig ausgelaufen sei, GoDaddy zu kontaktieren und den Vertrag zu verlängern versucht habe. Das Argument von GoDaddy, der Vertrag sei ja doch mit Uniregistry geschlossen worden und die deshalb verantwortlich, verfing nicht, da die Übertragung der .link-Verwaltung von Uniregistry auf GoDaddy bereits vollzogen war, ehe der Registrierungsvertrag von eth.link auslief. Zudem war der ursprüngliche Registrierungsvertrag mit Uniregistry ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die Registrierung sich automatisch verlängerte. Die Kläger hatten am 31. Juli 2022 eine Nachricht erhalten, in der es hieß, die Domain-Registrierung sei ausgelaufen; aber es sei noch nicht zu spät (»not to late«), sie zu verlängern. Daraufhin hatten sich die Kläger im August und September 2022 mehrfach an GoDaddy gewandt, erhielten aber nie eine Rückmeldung. Das WHOIS wies als Verlängerungsdatum einen Termin um den 03. August 2022 aus. Das Gericht meint, GoDaddy habe gegen die Vertragsvereinbarung verstoßen, weil man die Domain zur Versteigerung anbot, nachdem die Kläger voraussichtlich innerhalb der Nachfrist (Retention Period) die Registrierung verlängert hatten.

Aus denselben Gründen ließ das Gericht auch einen weiteren Klageabweisungsantrag von GoDaddy scheitern. Die Kläger machen auch Ansprüche gegen GoDaddy wegen vorsätzlicher Beeinträchtigung eines zukünftigen wirtschaftlichen Vorteils geltend. Das Gericht meint, die Kläger hätten hinreichend belegt, dass GoDaddy sich geweigert habe, die Domain-Registrierung zu verlängern und die Hilfeersuchen der Kläger missachtet. Weiteren Abweisungsanträgen von GoDaddy gab das Gericht allerdings statt. So sei der Anspruch der Kläger wegen unlauteren Wettbewerbs seitens GoDaddy nach der Rechtsprechung in Arizona begrenzt auf Fälle von Markenrechtsverletzungen, irreführender Werbung, Bestechung und Veruntreuung, von denen hier keiner vorliege. Das Gericht stimmte mit GoDaddy auch darin überein, dass die Gerichte von Arizona den Tatbestand der unberechtigten Aneignung (Conversion) unter Umständen, wie sie von den Klägern geltend gemacht werden, nicht anerkannt haben.

Die Entscheidung schließt das Verfahren noch nicht ab. Sie gibt aber nochmals einen Überblick über die Abläufe, so wie sie die Parteien darstellen. Was mit der Domain eth.link wird, ist nach wie vor offen.

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