Das LG Hamburg entschied zum wiederholten Male über die Höhe des Schadensersatzanspruchs bei einer Markenrechtsverletzung durch eine Domain. Unter Anwendung der Lizenzanalogie kam das Gericht diesmal zu einem deutlich niedrigeren Wert.
Die Parteien waren sich einig darüber, dass eine Markenrechtsverletzung durch die Beklagte vorlag und erklärten den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Dass ein Anspruch auf Schadensersatz bestand, stand nicht im Streit, jedoch die Höhe desselben. Die Klägerin ging von einem Betrag von EUR 1.500.- für jeden der elf Monate aus, den die Beklagte Inhaberin der Domain war. Dabei orientierte sich die Klägerin wohl an der früheren Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 15.05.2001 – 12 O 101/01), in der es von einem Monatsbetrag von EUR 1.000,- ausging. Den von der Klägerin angesetzen Schadensbetrag fand nicht nur die Beklagte zu hoch, auch das Gericht.
In seiner Begründung erläuterte das Gericht (Urteil vom 02.07.02 – 312 O 116/02) seine wertmassgebenden Erwägungen. So war der Grad der Anziehungskraft für potentielle „Besucher“ der Domain mit ausschlaggebend, wobei dem Bekanntheitsgrad der jeweils verwendeten Bezeichnung ebenso große Bedeutung zukam wie den Nutzungsgewohnheiten des angesprochenen Verkehrs. „Informiert sich dieser über die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen etwa in besonderem Maße gerade im Internet und/oder wird das Produkt über das Internet ganz oder teilweise auch veräußert, so ist die jeweilige Domain für den Inhaber von größerem Wert (…)“.
Die Werthaltigkeit einer Domain bemisst sich, so das LG Hamburg, auch nach den mit dem Produkt erzielten Umsatzzahlen und in welchem Maße die Höhe des Umsatzes gerade auch durch die unter einer bestimmten Bezeichnung unterhaltene Internet-Domain gefördert wird bzw. werden kann. Etwaige begründete Erwartungen des Nutzers der Domain, an ihr zu partizipieren, und der konkrete Umfang der Domain-Nutzung wurden ebenfalls berücksichtigt.
Bei der in Streit stehenden Domain war da wohl nicht so viel zu erwarten und wurde nicht viel geboten, so dass das LG Hamburg von einer monatlichen fiktiven Lizenzgebühr von EUR 150,- ausging und die Klage überwiegend abwies. Der krasse Unterschied zur Entscheidung vom Mai 2001 liege darin, so das LG Hamburg, dass das seinerzeit klagende Unternehmen mit der unter dem Namen der Domain vertriebenen Software einen Jahresumsatz von ca. DM 4 Mio. erzielte; davon ist die hier klagende Partei wohl weit entfernt.
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