Je länger es Internet-Domains gibt, desto öfter fragt sich, was mit ihnen wird, wenn der Domain-Inhaber verstirbt. Und was haben die Erben zu beachten?
Bereits in der ersten Ausgabe unseres »Handbuch Domain-Namen« hatten wir das Thema »Domains erben« gestreift. Nun ja, wir haben mehrfach erwähnt, dass Domains problemlos vererbt werden können, da sie nichts anderes als ein Bündel von Rechten darstellen. Domains gehören zum digitalen Nachlass, den Werten, die ein Erblasser als seine digitalen Spuren hinterlässt, wie seine eMail- und seine Social Media-Accounts, seinen Paypal- und seinen Bitcoin-Account und was man sonst nicht noch alles für Online-Dienste in Anspruch nimmt. All diese Accounts bleiben mit dem Ableben des Inhabers bestehen. Als vorausblickender Mensch ist es daher sinnvoll, sich für den Fall der Fälle zu wappnen und auch die digitalen Dinge zu regeln, damit die Erben keine zusätzlichen Probleme haben.
Grundsätzlich geregelt ist die Frage des Erbes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wo die zentrale Norm § 1922 BGB in Absatz 1 vorsieht, dass mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht. Das gilt, wie bereits erwähnt, auch für Domains und andere digitale Werte. Und Domains, wie wir wissen, müssen nicht einfach Beiwerk sein, sondern können durchaus erhebliche Werte darstellen, zu denen den Erben leichten Zugang zu gewähren sinnvoll ist. Wer letztlich rechtmäßiger Erbe der Domain ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge oder dem Testament des Erblassers. Die Erben eines Domain-Inhabers treten in den Vertrag mit dem Registrar und mit der Registry, bei .de-Domains DENIC, ein. Auch wenn bei deutschen Registraren sich die Registrierungszeiträume für Domains jährlich ohne Kündigung verlängern, besteht die Gefahr, dass Abbuchungen auf dem Konto des ehemaligen Inhabers fehlschlagen und die Domains wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden. Hier ist es sinnvoll, die Augen offen zu halten, einen Blick in die Kontoauszüge zu werfen und auf Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen zu achten.
Einfacher wird es, wenn der Erblasser eine Liste mit den verschiedenen digitalen Werten und den Zugriff mit Passwörtern zu ihnen aufbereitet und sicher verwahrt oder verwahren lässt. Liegen Passwörter nicht vor, erhalten Erben in der Regel Zugriff auf Accounts und etwa auf die geerbte Domain, indem sie einen Erbschein bei den Registraren vorlegen und sich selbst identifizieren. Der nächste Schritt ist dann, sofern man die Domain behalten will, die WHOIS-Daten auf den neuen Stand bringen zu lassen. Es scheint sinnvoll, erst einmal in Ruhe zu klären, ob die Domain von Wert ist oder nicht, und ob man sie weiter führen will. Kündigen kann man sie dann immer noch, wobei kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht wie etwa bei Mietverträgen besteht: auch im Erbfall sind Domains nur zum Ablaufende der Registrierungsperiode zu kündigen. Zu beachten ist aber auch, dass mit der Domain gegebenenfalls etwaige Markenverletzungen – und wenn die Domain über eine Website verfügt, auch Urheberrechtsverletzungen – nicht einfach verschwinden, sondern die Erben dafür haftbar gemacht werden können. Im Hinblick darauf könnte es sinnvoll sein, eine rechtliche Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt vornehmen zu lassen.
So unerfreulich das Ableben eines Menschen ist, so notwendig ist es, über die Trauer hinaus, sich um die Folgeangelegenheiten zu kümmern. Dazu gehört auch der digitale Nachlass, der es durchaus in sich haben kann.