Providerwechsel

Haftung bei Domain-Verlust

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschied salomonisch über die Kosten eines Verfahrens, bei dem die Parteien darüber gestritten hatten, wer für die versehentliche Löschung von Domains anlässlich eines Providerumzugs verantwortlich ist. Ganz nebenbei bezog das OLG Saarbrücken auch zur Haftung des Admin-C Stellung (Beschluss vom 22.10.2010, Az.: 4 W 239/10-45).

Der Kläger machte gegen die Beklagten Ansprüche geltend, weil bei einem angestrebten Providerwechsel die fraglichen Domain-Namen gelöscht worden waren. Die Beklagte zu 2) unterhält seit Jahren geschäftliche Beziehungen zum Kläger. Sie war diesem mehrfach beim Providerwechsel behilflich und ließ im Auftrag des Klägers auch eine der gelöschten Domains registrieren. Sie war als Inhaberin aller streitgegenständlichen Domains und ihr Geschäftsführer als deren Admin-C eingetragen und, wie sie vortrug, daran interessiert, „aus den Eintragungen herauszukommen“. Aus diesem Grunde unterstützte sie den angestrebten Providerwechsel, bei dem die Domains gelöscht wurden. Der Kläger machte gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Die Parteien einigten sich in der Hauptsache, waren aber mit der Kostenentscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 29.07.2010, Az.: 4 O 442/09) nicht zufrieden, über die sie dann weiterstritten.

Das im Beschlussverfahren angerufene OLG Saarbrücken legte die überwiegenden Kosten dem Kläger auf. Insgesamt war der Sachverhalt noch unklar und der Ausgang des Verfahrens ohne den Vergleich offen. Das OLG Saarbrücken ging davon aus, dass die Beklagte zu 2) wohl aufgrund ihrer Sachkunde höhere Sorgfaltspflichten hatte und sie den Löschungsantrag nicht kommentarlos abgeben, sondern den Kläger zumindest auf die hiermit verbundene Verlustgefahr hätte hinweisen müssen. Der Kläger hingegen war nicht in der Lage, die geltend gemachte vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 2) durch geeignete Unterlagen zu belegen. Klar war dem Gericht allerdings, dass die Position des Admin-C, als der der Beklagte zu 1) im WHOIS-Verzeichnis eingetragen war, kein Beleg für ein Vertragsverhältnis mit dem Kläger darstellt, „sondern lediglich seine Funktion als Kontaktperson für die streitgegenständlichen Internet-Domain-Adressen, als deren Inhaber (Holder) die vorgelegten Unterlagen die Beklagte zu 2) ausweisen, die diese Kontaktperson als ihren Bevollmächtigten zu bestellen hatte.“ Aus diesem Grunde war der Admin-C nicht passivlegitimiert und die Klage gegen ihn von Anfang an abweisungsreif.

Leider gibt der Sachverhalt nicht viel für die Haftung der Beteiligten her. Doch dass das OLG ganz nebenbei nicht nur die Haftung des Admin-C, sondern schon seine Passivlegitimation in einem solchen Fall ausschließt, weist einmal mehr darauf hin, dass einige Gerichte ihre Ansichten zur Position und Haftung des Admin-C überdenken sollten.

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