Der Heise-Verlag unterlag auch in der Berufung im Streit um den Link zu einer Kopierschutzumgehungssoftware in einem Onlineartikel vom 19. Januar 2005. Das OLG München geht davon aus (Urteil vom 23.10.2008, Az.: 29 U 5696/07), dass das Setzen eines Hyperlinks zu einem rechtswidrigen Angebot die Haftung als Teilnehmer begründet. Von der Meinungsfreiheit ist das Setzen des Links nicht gedeckt.
Der Rechtsstreit der Musikindustrie gegen den Heise-Verlag wegen eines Hyperlinks zum Softwarehersteller Slysoft, der mit AnyDVD eine Applikation anbietet, die es ermöglicht, den Kopierschutz von CDs und DVDs zu umgehen, zieht sich nun bereits über Jahre und zahlreiche Gerichte und Entscheidungen hin. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Berichterstattung und des Links. Die beklagte Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG lehnt jede Änderung des Artikels ab. Bisher führte diese gerichtliche Auseinandersetzung bei den Gerichten zu der Ansicht, dem Verbot der Berichterstattung stehe die Pressefreiheit entgegen, aber der Hyperlink selber müsse unterbleiben.
Im aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts München wies dieses die Berufung des Heise-Verlages zurück. Das Oberlandesgericht erkannte keinen Rechtsfehler in der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts; der Angriff des Heise-Verlags gegen das Urteil der Vorinstanz beschränke sich vielmehr darauf, die eigene Rechtswürdigung an die Stelle jener des Landgerichts zu setzen. Das OLG in München meint, der Heise-Verlag hafte als Teilnehmer (§ 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB,i. V. m. § 95a Abs. 3 UrhG) für einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Der Internetauftritt von SlySoft verstößt gegen § 95a Abs. 3 UrhG; der Heise-Verlag förderte den Verstoß von SlySoft, indem er mit dem beanstandeten Link den Zugang zum rechtswidrigen Internetauftritt von SlySoft erleichterte. Dabei wusste Heise um die Zugriffserleichterung durch den Link, und dass SlySoft die Software per Download über das Internet verbreitete. Zudem wusste der Autor des Artikels, dass das Angebot von SlySoft rechtswidrig war, denn in seinem Artikel erwähnte er das Verbot solcher Software in Deutschland. Die Kenntnis des Mitarbeiters muss sich Heise zurechnen lassen. Ob Heise wusste, dass auch die Unterstützungshandlung rechtswidrig ist, sei für die Beurteilung der Teilnehmerschaft ohne Belang.
Die Unterstützung der rechtswidrigen Handlung von SlySoft war, so das OLG München, nicht über das Presserecht gerechtfertigt. Maßgebend ist die Pressefreiheit und nicht die Meinungsfreiheit. Die Setzung des Links ist nach Ansicht des OLG München keine Meinungsäußerung, sondern eine technische Unterstützungsleistung, weshalb sie dem Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit unterfällt. Dieses Grundrecht unterliegt den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen in diesem Fall auch der das Recht des Urhebers schützende § 95a UrhG zählt.
Im Rahmen der Abwägung kommt das OLG München zu dem Ergebnis, dass die klägerischen Grundrechtsbelange überwiegen, und der mit dem Verbot der Linksetzung einhergehende Eingriff in die Medienfreiheit des beklagten Heise-Verlages verfassungsrechtlich Bestand hat.
Das OLG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Man wird sehen, ob Heise nun vor den Bundesgerichtshof geht.