Unerwünschte Werbung bzw. Spam ist eine unschöne Sache – nicht nur für Verbraucher, die sich mit den Spam-Mails herumschlagen müssen, auch die Spammer selbst können ordentlich Probleme bekommen. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 16.10.2007, Az. 4 U 91/07) beschäftigte sich in einem Streit wegen unerwünschter Werbung mit der Frage, wann in solchen Fällen eine Wiederholungsgefahr vorliegt, die eine Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung und deren Inhalt rechtfertigt. Die Sache liegt auf der Hand: Es gilt die Form und nicht der Inhalt.
C und T erhielten im Oktober 2006 eine Werbeemail in Form einer Einladung auf eine Gewinnspielseite der Beklagten. Der Kläger, eine qualifizierte Einrichtung nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG, hier § 4 UklG) und als solche berechtigt, über die §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG Unterlassungsansprüche geltend zu machen, mahnte die Beklagte durch ihren Anwalt am 22.11.2006 wegen unerwünschter Werbung ab. Die Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, diese bezog sich freilich nur auf zukünftige Werbeemails an C und T und enthielt nicht – wie gefordert – den Verzicht, an Personen im Allgemeinen und auch in anderer Form Werbung ohne Einwilligung der Betroffenen zu senden. Aus diesem Grunde klagte der Kläger vor dem Landgericht Bielefeld.
Das LG Bielefeld wies die Klage zurück (Urteil vom 04.05.2007, Az. 17 O 38/07). Es folgte der Argumentation der Beklagten, die meinte, der Antrag des Klägers sei zu allgemein gehalten. Das Gericht meinte, der Antrag des Klägers gehe über den Unterlassungsanspruch hinaus; wettbewerbswidrige Handlung sei die E-Mail an C und T. Die Wiederholungsgefahr könne nicht auf E-Mail-Werbung jeder Art und jeden Inhalts ausgedehnt werden. Das sah der Kläger anders, weshalb er in Berufung ging. Das zuständige OLG Hamm gab ihm Recht.
Das OLG Hamm sieht die Schwierigkeit, dass der Antrag des Klägers zu allgemein gehalten sein könnte, da er im Grunde dem Gesetzeswortlaut entspreche und damit zu unbestimmt sei. Doch gibt es Ausnahmen für solche Fälle, beispielsweise wenn der Gesetzeswortlaut selbst konkret und eindeutig und dabei der Tatbestand unstreitig erfüllt ist, oder wenn es eine gefestigte Auslegung der Norm gebe und schließlich, wenn der Antrag eine konkrete Verletzungshandlung mit beinhaltet. Im vorliegenden Falle ging das Gericht von der Eindeutigkeit des Verbotstatbestandes des § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG aus, der unter anderem die Unzumutbarkeit von Werbung durch E-Mail regelt. Eine Einwilligung der Adressaten der E-Mail lag unstreitig nicht vor.
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr fragte sich, nachdem die Beklagte bereits im Verfahren vor dem LG Bielefeld ihre Unterlassungserklärung erweitert hatte, was das charakteristische Element ist, welches die Wiederholungsgefahr begründet. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die Art und Weise der Kundgabe in inhaltlicher Hinsicht dürfe sich nicht wiederholen. Der Kläger war der Ansicht, auf den Inhalt komme es gar nicht an, sondern vielmehr auf den Umstand, dass ohne Einwilligung eine Belästigung durch die E-Mail stattfinde. Das sei gerade der Charakter der Werbeemail.
Das OLG Hamm bestätigte den Kläger: Nicht aufgrund des Inhalts sei hier eine Wiederholungsgefahr entstanden, sondern unabhängig von der inhaltlichen Form der Werbe-E-Mail sei die Belästigung durch die ungerechtfertigte E-Mail-Übermittlung charakteristisch für die Verbotshandlung und damit ausschlaggebend für die Wiederholungsgefahr. Die sei mit der bisher von der Beklagten abgegebenen Erklärung noch nicht beseitigt und somit das Urteil aus Bielefeld aufzuheben und der Klage stattzugeben.