Das OLG Dresden hat in einem Hinweisbeschluss die Frage nach einem Auskunftsanspruch gegen einen Blog-Betreiber auf Daten eines Kommentators untersucht und entgegen anderer, höherer gerichtlicher Rechtsprechung bejaht. Gleichwohl riet sie von der Verfolgung des Berufungsverfahrens ab, weil im vorliegenden Falle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht gegeben waren (Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 4 U 1850/11).
Die Klägerin vertreibt unter anderem Versicherungen. Der Beklagte zu 1) hat sich im Weblog des Beklagten zu 2), einem Rechtsanwalt, über die Klägerin geäußert und erklärt, »habe auch Zeugen wegen Falschberatung« und »könnte man nicht eine Anzeige bei der Polizei machen ?? wegen Betrug ??«. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Rechte wegen falscher Tatsachenbehauptungen. Sie klagte deshalb vor dem Landgericht Leipzig, das die Klage abwies (Urteil vom 28.10.2011, Az.: 8 O 1142/11). Die Klägerin ging sodann in Berufung zum Oberlandesgericht Dresden.
Das OLG Dresden formulierte einen Hinweisbeschluss, wonach man die Berufung einstimmig zurückweisen wolle, unter anderem da keinerlei Aussicht auf Erfolg bestehe und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Die Klägerin sei der Nachweis nicht geglückt, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich der Kommentator im Webblog des Beklagten zu 2) ist und selbst wenn, dass tatsächlich kein Anspruch bestand. Bei den beanstandeten Äußerungen handelte es sich aus Sicht des OLG Dresden nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um zulässige Werturteile, zumal die Äußerungen nicht einmal ansatzweise konkretisiert waren. Hinsichtlich des Beklagten zu 2), von dem die Klägerin Auskunft über den Verfasser des Kommentars begehrte, sah die Sache allerdings anders aus. Zwar bestand auch hier der Anspruch auf Auskunft nicht, weil der Beklagte zu 1) lediglich seine Meinung geäußert habe. Doch entgegen bestehender Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 03.08.2011, Az.: I-3 U 196/10) und des AG München (Urteil vom 03.02.2011, Az.: 161 C 24062/10), auf die sich auch die Vorinstanz berufen hatte, geht das OLG Dresden davon aus, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich möglich sei. Während diese Gerichte sich an § 13 Abs. 7 TMG orientierten, der einen Dritten nicht berechtigt, Auskunft von einem Dienstanbieter über einen Nutzer zu verlangen, da diese Norm ausschließlich das Anbieter-Nutzer-Verhältnis betrifft, ergibt sich für das OLG Dresden der Anspruch aus dem allgemeinen bürgerlichrechtlichen Auskunftsanspruch (§§ 242, 259, 260 BGB), der auch auf Nicht-Verletzer anwendbar ist.
Dieser Hinweisbeschluss des OLG Dresden könnte starken Einfluss auf die Rechtsentwicklung haben. Mit einem Hinweis auf diesen Beschluss könnten zahlreiche Anspruchsteller, seien sie berechtigt oder nicht, erfolgreich Auskünfte einfordern; die Drohung mit einem Verfahren mit jetzt ungewissem Ausgang für Weblogger ist ein starker Hebel. Dem lässt sich freilich gut begegnen, wie es der Beklagte zu 2) vormacht: Im Prozess erklärte er, über einen Kommentar werde er per eMail informiert, die nur Daten enthält, die der Kommentator dort selbst eingetragen hat, sowie die IP-Adresse. Diese eMails lösche er ausnahmslos, nachdem er den jeweiligen Blogkommentar kontrolliert habe. Dieser Darstellung der Gegebenheiten wusste die Klägerin nichts entgegenzuhalten, um ihren Anspruch zu substantiieren. Und wo keine Daten sind, ist jedes Auskunftsbegehren vergebens.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.