LG Wiesbaden

Herausgabe von Zugangsdaten per einstweiliger Verfügung

Das Landgericht Wiesbaden entschied in einem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der Betreiber einer Website vom Domain-Inhaber die Zugangsdaten fordern darf (Beschluss vom 29. 05.2013, Az.: 2 O 128/13). Im Streitfall durfte er.

Die Antragstellerin ist eine GbR, die auf ihrer Homepage Leistungen ihrer jeweiligen Partner als Fachautoren veröffentlicht. Die Homepage wird durch einen externen Dienstleister gestaltet und administriert, wobei die Daten und die Domains, über die die Website erreichbar ist, bei einem weiteren Dienstleister gehostet sind. Um darauf zugreifen zu können, bedarf es der Administrator-Zugangsdaten bestehend aus dem Login und Passwort. Der Antragsgegner ist Gesellschafter der Antragstellerin, dessen Mitgliedschaft durch ordentliche Kündigung im Herbst 2013 endet. Er beschaffte sich die Zugangsdaten. Sämtliche Domains sind auf ihn registriert. Den ursprünglichen Zugang sperrte er und versah die Präsenz mit einem neuen Passwort. Darüber hinaus hatte er so Zugriff auf die eMail-Postfächer des Unternehmens. Die Antragstellerin und die Administratoren hatten keinen Zugriff mehr auf die Internetpräsenz. Am 24. Mai 2013 erfuhr die Antragstellerin davon und begehrte nun im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner die Herausgabe der Zugangsdaten, es zu unterlassen, die Zugangsdaten zu verändern und weiteres, die eMail-Postfächer betreffend.

Das Landgericht Wiesbaden gab den Anträgen der Antragstellerin statt (Beschluss vom 29.05.2013, Az.: 2 O 128/13). Der berechtigte Anspruch ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag und aus deliktischen Ansprüchen (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 88 TKG, wobei § 88 TKG das Fernmeldegeheimnis regelt, was sich hier auf die eMail-Postfächer bezieht). Das Gericht sah eine so weitgreifende Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung aufgrund des Umstands als gerechtfertigt an, weil die Antragstellerin dringend Zugang zu ihrer Homepage brauche, um die Seite weiter gestalten zu können, ohne dass der Antragsgegner seinerseits darauf zugreifen kann. Hier erst ein Hauptsacheverfahren anzustrengen, um die Sach- und Rechtslage endgültig zu klären, wäre nicht ausreichend.

Gegen die Entscheidung legte der Antragsgegner Widerspruch ein. In der daraufhin für den 25. Juni 2013 anberaumten mündlichen Verhandlung klärte sich die Sache. Nach Angaben des Antragstellerin-Vertreters hatte der Antragsgegner bereits die Zugangsdaten herausgegeben; sodann wurde der Tenor als endgültig anerkannt und die Entscheidung ist nun rechtskräftig.

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