Kostentipp

der Streitwert in Domain-Sachen

Kritikpunkt zahlreicher domainrechtlicher Auseinandersetzungen ist immer wieder die Höhe des Gegenstands- oder Streitwertes. Sobald ein Markenrecht im Spiel ist, das durch eine Domain gegebenenfalls verletzt wird, kann man von einem Gegenstandswert von regelmässig EUR 50.000,– ausgehen. Dieser Betrag entspricht so gar nicht dem Wert von Domains, die man schon für EUR 10,– im Jahr registrieren und einige Tausend Euro verkaufen kann.

Doch das Maß für den Gegenstandswert wird nicht am Wert einer Domain genommen, sondern am Interesse des in seinen Rechten Verletzten. Für ein Unternehmen mit prominentem Namen oder bekannter Marke ist das ein ungleich höheres (wirtschaftliches) Interesse als etwa für den Normalbürger, wenn es um dessen Namen geht. Aus diesem Grund sind Werte ab EUR 50.000,- durchaus berechtigt. Nach oben sind dann kaum mehr Grenzen gesetzt, wenn die Marke nur bekannt genug ist. Die Entscheidung mit dem niedrigsten bekannten Gegenstandswert bewegte sich im Namensrecht und war muenchingen.de, bei der man von einem Gegenstandswert in Höhe von lediglich DM 4000,– (etwa EUR 2.045,–) ausging, gefolgt von grundtke.de, bei der der Streitwert in der Berufung EUR 2.556,46 betrug. Im Streit eines Anwalts mit Namen Maxem gegen den Inhaber der Domain maxem.de lag der Gegenstandswert bei DM 15.000,–.

Am anderen Ende sieht es dann deutlich teurer aus. Wolf-Dieter Roth hatte im Streit mit dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) um die Domain wdr.org das Pech, dass das Gericht die Ansicht vertrat, gerade weil er sich in schlechter finanzieller Situation befände, sei, um ein Exempel zu statuieren, der Streitwert von DM 500.000,– (ca. EUR 255.646,–) berechtigt, bei einem Unternehmen Konzerngröße hätte er (der Richter) den Streitwert auf DM 10.000,– reduziert. Nochmals über diese Marke hinaus ging es im Rechtsstreit um die Domain budweiser.com, bei der der Streitwert mit stolzen DM 2.000.000,– (ca. EUR 1.022.584,–) angesetzt war.

Da sich die Anwaltsgebühren aus dem Gegenstandswert ableiten, ist eine Abmahnung oder ein Rechtsstreit für die Beteiligten eine teure Angelegenheit. Als Reaktion auf eine Abmahnung kann der Weg zum Anwalt für den Abgemahnten sinnvoll sein. Die Erstberatung nach VV Nr. 2102 zum RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) kostet für Verbraucher maximal EUR 190,– (ohne MwSt.). Hinzu kommen unter Umständen die Post- und Telekommunikationsgebühr gemäß VV Nr. 7002 RVG und in jedem Fall die Mehrwertsteuer. Alles in allem fallen für eine Erstberatung maximal EUR 244,– an. Für eine weitere – über die Erstberatung hinausgehende – Beratung bzw. für die Beratung, die geschäftlich ist (im Gegensatz zur Erstberatung von Verbrauchern), kann der Anwalt die Gebühren aus dem vollen Streitwert nehmen; die Kappungsgrenze für die Erstberatung fällt weg. Maßgebende Norm ist § 14 RVG; die Berechnung erfolgt nach VV Nr. 2100 RVG. Bei einem Streitwert von EUR 50.000,– können dann für eine Beratung Gebühren zwischen EUR 104,60 und EUR 1.046,– entstehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt der Rechtsanwalt innerhalb eines vom Gesetzgeber gesetzten Rahmens. Die Mittelgebühr beträgt EUR 584,30.

Wird der Anwalt beauftragt, tätig zu werden, entsteht die Geschäftsgebühr. Maßgebende Norm ist ebenfalls § 14 RVG; die Berechnung der Geschäftsgebühr erfolgt nach VV Nr. 2400 RVG. Der Gebührenrahmen liegt bei der Geschäftsgebühr zwischen 0,5 (EUR 523,–) und 2,5 (EUR 2.615,–) der vollen Gebühr. Eine so genannte Kappungsgrenze besteht beim 1,3-fachen der vollen Gebühr. Diese Grenze darf nur überschritten werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig war. War das Betreiben des Geschäfts nicht umfangreich und auch nicht schwierig, kann der Anwalt die Gebühren bis zur Kappungsgrenze (1,3) ausschöpfen. Die Kosten belaufen sich dann auf EUR 1.484,–; zuzüglich gegebenenfalls der Post- und Kommunikationspauschale von EUR 20,– und der Mehrwertsteuer sind das dann ca. EUR 1.745,–.

Wird der Domain-Streit vor Gericht ausgetragen, erhöhen sich die Gebühren der Anwälte und es kommen Gerichtsgebühren hinzu. Die Kosten trägt zu guter Letzt die unterliegende Partei, oder sie werden zwischen den Parteien geteilt, soweit beide teilweise Recht erhalten oder sich einigen.

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