Das Kfz-Patent, das im Oktober 2003 für ordentlich Aufregung und Abmahnungen bei Domain-Inhabern sorgte, ist vom Bundespatentgericht für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt worden. Der »Patentinhaber« lebt derweil in Frankreich.
Das Bundespatentgericht führt in der bisher vorliegenden Entscheidung (vom 03.03.2005, Az.: 2 Ni 49/03 (EU)) leider noch nicht weiter aus, von welchen Erwägungen es sich hat leiten lassen. Hintergrund ist die Abmahnwelle der Firma LVH-Lizenzvertrieb, deren Inhaber Michael Hermann im Prozess die beklagte Partei war. Er hatte Domain-Inhaber abgemahnt, deren Domains Kfz-Kürzel beinhalteten, wie etwa barking-hh.de. Zur Abmahnung berechtigt fühlte sich Hermann aufgrund eines europäischen Patentes (EP 1 163 612 B1), das mit dem vorliegenden Urteil für das Hoheitsgebiet Deutschlands für nichtig erklärt wurde.
Mit den Abmahnungen einher ging eine Zahlungsaufforderung in Höhe von ca. EUR 1.100,, die Kosten und den vermeintlich entstandenen Schaden decken sollten. Nach einer Welle von Gegenabmahnungen und Klagen gegen den Abmahner – und der Abkehr seiner Rechtsbeistände – verzichtete Michael Hermann dann in einem Schreiben auf Ansprüche gegen die Domain-Inhaber. In den Schreiben hieß es, er halte die Abmahnung nicht aufrecht, die Fristsetzungen und die Zahlungs- und Unterlassungsforderungen in den Abmahnschreiben seien daher gegenstandslos. Erst einige Monate später erliess das LG Hamburg im Rahmen einer negativen Feststellungsklage schließlich ein Anerkenntnisurteil (Urteil vom 27.01.2004, Az.: 315 O 627/03) gegen den Abmahner.
Das nun vorliegende Urteil des Bundespatentgerichts ist das zweite Urteil, das im Rahmen dieser Geschichte öffentlich bekannt gemacht wird. Im Gegensatz zum Anerkenntnisurteil, das keine Entscheidungsgründe enthält, wird es bei dem Patenturteil eine ausführliche Begründung geben. Sobald diese vollständig vorliegt, werden wir berichten.
Einen Überblick über die Abmahnungswelle bekommt man bei netlaw.de.