.ir

Sind ccTLDs eigentumsfähig?

Stellen country code Top Level Domains (ccTLDs) »Eigentum« im Sinne des US-Rechts dar und falls ja, wem steht es zu? Diese nur scheinbar kuriose Frage beschäftigt aktuell ein Bundesgericht im District of Columbia – und es betritt damit juristisches Neuland.

Wie bereits berichtet, ist um .ir, die offizielle Länderendung des Irans, ein juristischer Streit entbrannt. Nach Angaben der israelischen Anwältin Nitsana Darshan-Leitner und ihres US-Kollegen Robert Tolchin aus New York hat eine Gruppe von Terroropfern damit begonnen, .ir zu beschlagnahmen. Angeblich stünde ihnen eine Entschädigung in Milliardenhöhe gegen die Regierung des Irans zu, die bisher unbezahlt sei; man habe deshalb damit angefangen, .ir und alle dem Iran zustehenden IP-Adressen in Beschlag zu nehmen. Dabei stützt man sich auf eine Ausnahmeregelung im »Foreign Sovereign Immunities Act« (28 U.S.C. § 1610 (g)); sie war geschaffen worden, um Ansprüche aus terroristischen Taten auch gegen souveräne Staaten durchsetzen zu können. Bisher hat das »Institute for Research in Fundamental Sciences« in Teheran die Aufgabe, .ir zu verwalten. Obwohl die Internetverwaltung ICANN selbst nicht verklagt wurde, ist sie in so genannten »writs of attachment« namentlich benannt und soll nunmehr die Kontrolle über .ir, .sy (Syrien) und .kp (Nord-Korea) samt ihrer internationalisierten Pendants an die Terroropfer übergeben.

Diesem Ansinnen ist ICANN, wie zumeist vertreten durch die international tätige Kanzlei Jones Day, nun in einer »Motion to Quash« entgegengetreten. Auch wenn man Anteil am Schicksal der Terroropfer nehme, so stellen ccTLDs kein Eigentum im Sinne der maßgeblichen Regelung in D.C. Code § 16 – 544 dar; es handle sich vielmehr um eine Sammlung von technischen und administrativen Leistungen. Zudem gehört eine ccTLD nicht jenem Land, dem sie zugeteilt ist; sie werde lediglich im öffentlichen Interesse verwaltet. Daran knüpft das dritte Argument an: da die Verwaltung im Ausland durch den jeweiligen Staat erfolgt, ist ein Gericht in Columbia ebenso wie jedes andere US-Gericht unzuständig. Die Kläger müssten sich daher an die Länderverwaltungen im Iran, in Syrien und in Nord-Korea wenden. Des Weiteren mangele es ICANN an Kompetenz, über die Re-Delegierung einer ccTLD zu entscheiden. Das maßgebliche Verfahren könne unter Beachtung beispielsweise von RFC 1591 und ICP-1 lediglich bei ICANN initiiert werden; verbindliche Entscheidungen treffe dagegen das US-Wirtschaftsministerium. Und schließlich würde die Pflicht zur Re-Delegierung den Wert jeder ccTLD zerstören und die Art und Weise, wie das Internet betrieben wird, gefährden. Insgesamt umfasst die »Motion to Quash« mehrere hundert Seiten und zitiert zahlreiche Gerichtsentscheidungen, um die eigene Rechtsansicht zu unterstreichen. Insgesamt weist diese Angelegenheit nicht nur juristische, sondern auch politische Brisanz auf und könnte ein Grund dafür sein, dass ICANN überlegt, seinen Sitz beispielsweise in die Schweiz zu verlegen; entsprechende Gerüchte gibt es seit geraumer Zeit.

Stellt sich abschließend die (theoretische) Frage, ob wegen einer Forderung gegen die Bundesrepublik Deutschland auch die Endung .de gepfändet werden könnte. Diese Frage dürfte jedoch schon deshalb zu verneinen sein, weil § 66 Abs. 1 S. 4 TKG die Verwaltung von Domain-Namen oberster und nachgeordneter Stufen vom Aufgabenbereich der Bundesnetzagentur ausdrücklich ausnimmt. Eine gesetzliche Regelung der Verwaltung der .de-Namenszone oder eine Beleihung der DENIC eG ist trotz der unbestrittenen Einstufung als Domain-Verwaltung als öffentliche Aufgabe bislang nicht erfolgt. Die DENIC unterliegt keiner staatlichen Aufsicht (vgl. Bettinger im »Handbuch des Domainrechts«, DE 13, 14). Damit mag .de zwar ein öffentliches Gut sein; ein Vermögenswert der Bundesrepublik ist die Endung aber wohl nicht.

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