Haftung für Spam

Spam ist ein allgemeines Ärgernis für jeden eMails-Nutzer. In der letzten Zeit fangen die Betroffenen User an, sich verstärkt zu wehren. Einige Gerichte wurden mit Fragen des Spam und der Haftung für diesen Datenmüll konfrontiert. Die Rechtsprechung ist im Grunde einhellig der Ansicht, dass Werbe-eMails (Spam) berechtigte Unterlassungsansprüche bei den Empfängern entstehen lassen. Die Entscheidung des AG Leipzig vom 27.02.2003 (Az.: 02 C 8566/02) macht da keine Ausnahme, verursacht jedoch Aufsehen, weil nicht der Versender der Spam-Mails in einem Zivilrechtsstreit verurteilt wurde, sondern der Inhaber des vom Spammer genutzten Subdomain-Services. Der Inhaber des Subdomain-Services haftete als mitverantwortlicher „Zustandsstörer“.

Ausnahmen zur gefestigten Spam-Rechtsprechung bilden Entscheidungen des Amts- wie des Landgerichts Kiel (Urteil vom 20.06.2000, Az.: 8 S 263/99 ) und eine erst kürzlich getroffene Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.03.2003, Az.: I-15 W 25/03), das davon ausgeht, dass die bloß vereinzelte Zusendung solcher von Spam-eMails zwar den Empfänger belästigt.

Indes stellt sie keine so gravierende Beeinträchtigung dar (durch einen „Klick“ mit der linken Maustaste auf Löschen lässt sich ebenso schnell wieder beseitigen), dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Antragstellers von Eilrechtsschutz erforderlich machen würde.
Das OLG Düsseldorf schließt also lediglich die Eilbedürftigkeit für ein einstweiliges Verfügungsverfahren in diesen sicherlich seltenen Fällen aus, dass der Betroffene nur vereinzelt eine Spam-eMail bekommt. Das normale ordentliche Zivilrechtsverfahren steht dem Betroffen jedoch offen und dürfte zu einer Verurteilung des Spammers führen.

Wie heise.de berichtet, erhielt der klagende Rechtsanwalt Ingo Friedrich im August 2002 mehrere eMail mit pornografischen Inhalten und gefälschten Absenderadressen. Unter anderem warben die eMails auch für verschiedene Subdomains unter der vom Beklagten betriebenen Second Level Domain. Auf eine außergerichtliche Abmahnung, in der der Rechtsanwalt forderte, zukünftig von den eMails verschont zu werden, reagierte der Betreiber des Subdomain-Services nicht, so dass der Rechtsanwalt Klage erhob.

Der Kläger bekam vor dem AG Leipzig Recht. Der Beklagte wurde verurteilt, die Zusendung von eMail an den Kläger zu unterlassen bzw. dafür zu Sorgen, dass sie unterlassen wird. Aus Sicht des AG Leipzig stellt das Versenden derartiger Werbung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb da. Dafür sei der Anbieter des Subdomain-Services mitverantwortlich.

Dies gelte zumindest dann, wenn der Absender der Werbe-E-Mails gefälscht sei und nicht ausfindig gemacht werden könne, sodass der Betreiber des Service die einzige Bezugsperson ist. Ihn treffe eine Kontrollpflicht, was die Subdomains und die darüber verschickten eMails anbelange, da er durch seinen Service die Ursache für die unverlangte eMails geliefert habe. Außerdem müsse er die Adressen seiner Kunden auf Richtigkeit überprüfen.

Gegen die Entscheidung hat der Beklagte Berufung beim Landgericht Leipzig eingelegt.

Die Entscheidung des AG Leipzig wird bei heise.de heiss diskutiert.

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