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Prüfungspflicht bei Vorwarnung?

Die Haftung von DENIC und von Providern für über sie oder bei ihnen angemeldete Domain-Namen ist von Anfang an ein Problem der Domain-Rechtsprechung gewesen. Nun liegt eine neue Entscheidung des hOLG Hamburg (Beschluss vom 25. April 2005, Az: 5 U 117/04) vor, das über eine neue Variante des Problems urteilen musste: Was ist, wenn Domain-Provider vor einer Domain-Registrierung ein Warnschreiben erhalten, wonach eine bestimmte Domain nicht von Dritten registriert werden dürfe, weil andernfalls eine Rechtsverletzung eintreten werde?

Die Antragstellerin betreibt unter anderem auch den Informationsdienst guenstiger.de, der Internetnutzern Preisvergleiche über Produkte ermöglicht. Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist Inhaber der Wortmarke „GuensTiger“ sowie auch der Wort/Bildmarke „günstiger.de“ mit Umlaut. Die Antragsgegnerin ist ein Domain-Provider, der im Rahmen der Einführung der Umlaut-Domains unter .de im März vergangenen Jahres neun Registrierungsaufträge hinsichtlich der Umlaut-Domain günstiger.de, darunter auch einen des Geschäftsführers der Antragstellerin, der Vergabestelle DENIC e.G. am 01. März 2004 zuleitete.

Die Antragstellerin hatte zuvor mit Schreiben vom 14. Februar 2004 alle Mitglieder der DENIC e.G. angeschrieben und verlangt, jede Registrierung der Umlautdomain günstiger.de an andere als sie selbst zu unterlassen. Die Antragsgegnerin lehnte dies unter Hinweis auf das Prinzip „first come, first served“ ab, bot der Antragstellerin allerdings an, die Domain für sie zu registrieren. Darauf ging die Antragstellerin ein: der Geschäftsführer von guenstiger.de beantragte füllte das Antragsformular auf sich aus. Am 01. März 2004 lagen der Antragsgegnerin neun Anträge zur Registrierung der Umlautdomain günstiger.de vor, darunter der Antrag eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin, auf den die Domain auch erfolgreich registriert wurde.

Die Antragstellerin bat nun die Antragsgegnerin um Übertragung der Domain. Da dies nicht geschah, mahnte sie die Antragsgegnerin ab. Auch das führte nicht zum gewünschten Erfolg, so dass sie schließlich eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg erwirkte. Die Verfügung hat das LG Hamburg mit Urteil vom 05. Mai 2004 nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens wieder aufgehoben. Hiergegen legte die Antragstellerin sodann Berufung ein und stützte sich darauf, es habe eine vertragliche Verpflichtung zwischen den Parteien bestanden, dernach die Antragsgegnerin bei der Anmeldung der Domains die Antragstellerin hätte bevorzugt behandeln und ihren Antrag als ersten der insgesamt neun Anträge einreichen müssen. Darüber hinaus habe sie wissen müssen, dass mit der Registrierung der Domain für den Mitarbeiter der Verfügungsgegnerin eine Kennzeichnungsrechtsverletzung einhergehe.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg schnitt der Antragstellerin gleich den Weg ab, indem es sich auf die fehlende Aktivlegitimation der Antragstellerin berief. Die war gar nicht berechtigt, hier einen Antrag zu stellen, da deren Geschäftsführer, nicht aber das Dienstleistungsunternehmen Partei des Registrierungsantrags war. Dankenswerterweise setzt das hOLG Hamburg auseinander, warum die Antragstellerin, wenn sie den Registrierungsauftrag erteilt hätte, ebenfalls keinen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner hätte durchsetzen können:

Die Antragsgegnerin hat zusammen mit den anderen acht Anträgen auch den des Geschäftsführers der Antragstellerin an die DENIC geschickt, ohne einen der Anträge gegenüber dem der Antragstellerin bevorzugt zu behandeln. Zu mehr war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Ansprüche aus dem Kennzeichnungsrecht hätten sich ebenfalls nicht ergeben, denn nach Auffassung des Gerichts liegt in der Verwaltung der Domain auf dem Name-Server der Antragsgegnerin keine eigene Benutzung fremder Kennzeichen.

Das Gericht sah auch keinen Fall der Störerhaftung durch die Antragsgegnerin, weder zum Zeitpunkt der Konnektierung der Domain noch später, nach Erhalt der Abmahnung. Es bestand keine Pflicht, eine etwaige Rechtsverletzung, die mit der Registrierung der Domain für einen Dritten und später dem tatsächlichen Domain-Inhaber einhergehen könnte, durchzuführen. Die Antragsgegnerin war zwar bereits vor der Konnektierung gewarnt worden. Dass sich aus der Warnung eine Prüfungspflicht ergäbe, erschien dem Gericht zweifelhaft. Aber selbst wenn, wäre die Prüfungspflicht auf offenkundige Rechtsverletzungen begrenzt gewesen. Dass hier eine Rechtsverletzung hätte vorliegen können, war jedoch nicht offenkundig. In der Regel geht die Rechtsprechung davon aus, dass allein ein rechtskräftiges Urteil „offenkundig“ ist.

So wurde also die Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen. Glücklicherweise konnte sich die Antragstellerin in einem Parallelverfahren, an dem der Domain-Inhaber beteiligt war, mit diesem vergleichen.

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