Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Stellung des Domain-Inhabers und seine Rechtsposition näher ausgeleuchtet. Der Domain-Inhaber erwirbt mit der Domain kein absolutes Recht, aber erlangt eine andere, relevante Rechtsposition, aufgrund der ein falscher WHOIS-Eintrag im Wege einer Eingriffskondiktion berichtigt werden kann (Urteil vom 18.01.2012, Az.: I ZR 187/10).
Der Kläger, das Unternehmen NetzWerkStadt, registrierte 1996 die Domain gewinn.de und wurde als Inhaber der Domain in das WHOIS eingetragen. Nach dem 2. Mai 2005 stand NetzWerkStadt indes nicht mehr als Inhaber der Domain im WHOIS. Am 3. Februar 2006 schloss der Beklagte mit einem Dritten einen Kaufvertrag über die Domain. Der Kläger meint, er sei noch immer Inhaber von gewinn.de und will als solcher in die WHOIS-Datenbank eingetragen werden. Vom Beklagten fordert er, daran mitzuwirken, da die DENIC eG, gegen die der Kläger erfolgreich in einem Parallelverfahren klagt, den Eintrag nur mit Einverständnis der im WHOIS als Inhaberin eingetragenen Beklagten ändern will. In erster Instanz, vor dem Landgericht Potsdam, hatte der Kläger Erfolg. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Klage in zweiter Instanz mit Urteil vom 15. September 2010 ab. Gegen die Entscheidung ging der Kläger in Revision. Der Bundesgerichtshof hob das brandenburgische Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
In seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof (BGH) zunächst fest, dass die Eintragung in das WHOIS bezüglich einer Domain keine konstitutive Wirkung hinsichtlich des Vertragspartners der DENIC entfaltet. Dem – tatsächlichen – Inhaber einer Domain steht aus dem Registrierungsvertrag ein vertraglicher Berichtigungsanspruch zu. Ob der hier vorliegt, ist aus Sicht des BGH unklar, weshalb die Sache zurückverwiesen wurde. Der Anspruch auf Änderung der WHOIS-Eintragung ergibt sich jedenfalls nicht aus dem so genannten Deliktsrecht (§§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB): nach herrschender Meinung verschafft die Registrierung einer Domain dem Inhaber kein Eigentum oder sonstiges absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Der Vertrag mit der Domain-Verwaltung DENIC begründet ein vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber ausschließlich zugewiesen ist, ähnlich wie das Eigentum an einer Sache. Aber die Domain selbst ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht dem Nutzungsrecht an einer Domain eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuerkannt hat, lässt sich das Nutzungsrecht an der Domain nicht zwangsläufig als ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zuordnen. Das BVerfG erklärte seinerzeit auch, dem Inhaber einer Domain stehe nur ein vertragliches, relativ wirkendes Nutzungsrecht zu; so vertritt das selbst der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der vermeintlich falsche WHOIS-Eintrag stellt in diesem Falle auch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, denn die Domain ist vielleicht für einen Betrieb wichtig, jedoch hat sie in diesem Fall nicht mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebes zu tun und wird daher von der Norm nicht erfasst. Allerdings meint der BGH, es könne sich ein Anspruch aus der so genannten Eingriffskondiktion aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BGB ergeben. Die ins WHOIS eingetragene Beklagte könnte hier einen vermögensrechtlich nutzbaren Vorteil erlangt haben: Der Eintrag im WHOIS-Verzeichnis stellt eine vorteilhafte Rechtsstellung dar, denn damit maßt sich der Eingetragene die damit einhergehenden Forderungen gegenüber DENIC an. Die Eintragung eines Nichtberechtigten in das WHOIS bewirkt zudem eine Sperrfunktion für den berechtigten Inhaber der Domain, der die Domain zum Beispiel nicht mehr unproblematisch verkaufen kann. Ob das für den Streit um die Domain gewinn.de der Fall ist, vermochte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden, da noch einiges zur Rechts- und Sachlage, insbesondere wer denn nun der Inhaber der Domain wirklich ist, festgestellt werden muss. Das ist Aufgabe des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, weshalb der BGH die Sache an dieses zurückverweist.
So hat der Bundesgerichtshof wieder mehr Licht in das Domain-Recht gebracht: Die Domain-Inhaberschaft ist kein absolutes Recht, aber aus dem Bündel an Verträgen und Ansprüchen, die mit einer Domain einher gehen, besteht durchaus Rechtssicherheit. Der Streit verlagert sich letztlich aber auf die Klärung des Sachverhalts, auf den dann das Recht angewandt wird.