essque.com

LG Berlin erkennt Rechtsmissbrauch

Das Landgericht Berlin beschäftigte sich im Rahmen eines Domain-Streits mit der Frage, inwieweit die Parteien bestimmen können, welches Recht Anwendung findet und ob eine Klage auf Feststellung, dass kein Übertragungsanspruch besteht, rechtens ist (Teilurteil vom 02.03.2010, Az. 15 O 79/09).

Es handelt sich um ein Teilurteil, mit dem das Landgericht in Berlin im eigentlichen Streit entschieden hat. Die Widerklage der Beklagten, in der sie die Kosten des WIPO-Verfahrens geltend macht, konnte noch nicht entschieden werden, da das Gericht das Datum der Zustellung der Widerklageschrift nicht feststellen konnte. Die Beklagte, Betreiberin von Luxushotels und Inhaberin der Marke „essque“ (seit 26.09.2008 auch der Gemeinschaftsmarke), hatte in einem UDRP-Verfahren (WIPO-Entscheidung Nr. D2009-0041) einen Transferanspruch hinsichtlich des Domain-Namens essque.com erlangt, deren Inhaber der Kläger ist. Gegen diesen Spruch des Schiedsgerichts wehrt sich der Kläger und begehrt die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Übertragung der Domain zusteht. Die Parteien haben beide ihren Sitz im Ausland.

Das Landgericht Berlin sieht die Klage als unbegründet an und wies sie ab. Zunächst geht es von der eigenen Zuständigkeit aus, obwohl beide Parteien ihren Sitz im Ausland haben. Die Zuständigkeit ergebe sich, weil die Domain-Verwaltung, in diesem Falle VeriSign, ihren Hauptsitz in Berlin hat (Art. 23 EuGVVO). Zur Beurteilung des Rechtsstreits komme zudem nach dem deutschen Kollisionsrecht deutsches Recht zur Anwendung, weil die Parteien einvernehmlich davon ausgehen, dass deutsches Recht Anwendung findet. In der Sache jedoch wies das Gericht die Klage ab, weil die Geltendmachung des Feststellungsanspruchs sich nach Auffassung des Gerichts als eine unzulässige Rechtsausübung und damit als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB erweise. Der aufgrund der WIPO-Entscheidung bestehende Übertragungsanspruch findet kein Äquivalent im deutschen Recht, das einen solchen Anspruch nicht kennt. Wenn nun der Kläger unter Anwendung des frei gewählten deutschen Rechts festgestellt haben will, dass kein Übertragungsanspruch bestehe, missbraucht er die Möglichkeit, die UDRP-Entscheidung zivilrechtlich überprüfen zu lassen. Im übrigen verhielt sich der Kläger unlauter, weil er die Domain ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrierte, sich diese vom Inhaber des entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen. Er hatte sie kurze Zeit, nachdem er die Domain am 16. November 2008 registriert hatte, der Beklagten zum Kauf angeboten.

Inwieweit im Rahmen der Widerklage der Kläger dazu verurteilt wird, die Kosten der Beklagten für das UDRP-Verfahren zu zahlen, steht noch offen und ist sicher auch von Interesse. Wir werden berichten, sobald eine entsprechende Entscheidung ergangen ist und uns zu Ohren kommt.

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