Das Landgericht Köln nahm in einem Urteil (vom 28. Mai 2008, Az.: 28 O 157/08) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Störerhaftung und zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von eMails Stellung. Die Veröffentlichung von eMails Dritter sollte man besser unterlassen.
Der Verfügungsbeklagte betreibt unter seiner .de-Domain ein Blog auf seiner Homepage, für die er als Verantwortlicher im Impressum genannt ist. Auch unter einer .com-Domain waren die Inhalte abrufbar. Beide Domains griffen auf die selben Server des Verfügungsbeklagten zurück. Das änderte sich am 11. August 2007; von da an griffen die Domains auf unterschiedliche Server zurück und die Inhalte wichen deutlicher von einander ab. Das Impressum der .com-Domain wies niemanden mehr aus, und Inhaber war von da an ein Anonymisierungsservice mit Sitz in den Niederlanden. Die auf der .com-Domain geschaltete Werbung griff auf Daten unter der .de-Domain des Verfügungsbeklagten zurück. Klicks auf die Werbung unter der .com-Domain kamen dem Verfügungsbeklagten zugute.
Im März 2008 stellte der Verfügungskläger fest, dass zwei eMails von ihm, die er an den Betreiber der .com-Domain gesandt hatte, unter dieser Domain öffentlich zugänglich waren. In den eMails hatte der Absender indes deutlich darauf hingewiesen, dass diese nicht veröffentlicht werden dürften. Der Verfügungskläger mahnte den Verfügungsbeklagten ab. Dieser erklärte, er sei für die Inhalte der .com-Domain nicht verantwortlich und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Nach erfolgloser Abmahnung vom 06. März 2008 erwirkte der Verfügungskläger beim Landgericht Köln eine am 31. März 2008 erlassene einstweilige Verfügung. Gegen die Entscheidung legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein, so dass das Gericht die Sache verhandeln musste; dabei kam es zum gleichen Ergebnis wie zuvor und bestätigte die frühere Entscheidung.
In den Entscheidungsgründen widmet sich das Landgericht Köln zunächst der prozessualen Frage, welche Partei was hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Verfügungsbeklagten vorzutragen und glaubhaft zu machen hatte. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, alles spreche dafür, dass der Verfügungsbeklagte hier als Störer hafte, auch wenn er nicht als Inhaber der Domain identifizierbar sei. Eigentlich sei es Sache des Verfügungsklägers, die Verantwortlichkeit des Beklagten nachzuweisen. Der aber behauptet, er habe die Homepage an einen Dritten verkauft. Der Verfügungskläger müsste nun belegen, dass die Homepage nicht verkauft worden sei. Er hat jedoch nur Kenntnis von der vorherigen Verantwortlichkeit des Verfügungsbeklagten; wem dieser die Homepage übertragen haben will, weiss der Verfügungskläger nicht. An dieser Stelle ist es aus Sicht des Gerichts nun Sache des Verfügungsbeklagten, sich näher darüber zu äußern, wem er die Verantwortlichkeit für die Homepage übertragen hat. Dem sei dieser jedoch nicht nachgekommen. Die Haftung als Störer ergebe sich, so das Landgericht, weil hier ein absolutes Recht verletzt sei; die Zurückhaltung der Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Störerhaftung betreffe in anderen Fällen des Verhaltensunrechts gerade keine absoluten Rechte und sei hier nicht geboten.
Bei der weiteren rechtlichen Beurteilung kam es darauf an, ob die Veröffentlichung seiner eMail eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers mit sich brachte. Dabei musste die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Wege der Interessenabwägung positiv festgestellt werden. Diese fiel zu Ungunsten des Beklagten aus: nach Ansicht des Gerichts überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des Verfügungsklägers das Interesse des Verfügungsbeklagten, die Angriffe gegen seine Domain durch Veröffentlichung der eMails darzustellen. Die Veröffentlichung der vertraulichen Schreiben stelle einen schwerwiegenden Eingriff dar und verletze auch die geschäftliche Sphäre des Verfügungsklägers. Zudem hatte er in den eMails ausdrücklich einer Veröffentlichung widersprochen, was für den Verfügungsbeklagten auch ersichtlich war.