Disclaimer?

Die Haftungsausschlussfalle

Eine der klassischen Fragen aus dem »Handbuch Domain-Namen« ist: »Kann ich mich mit einem Disclaimer von Ansprüchen freihalten?« Diese Fragestellungn ist zur Zeit wieder einmal aktuell, da sich sogar das Landeskriminalamt von Nordrhein Westfalen nicht scheut, sich von den Seiten der Landesregierung NRW, dem Innenministerium NRW und anderen Behörden zu distanzieren.

Ein Disclaimer (Haftungsfreizeichnungsklausel) ist eine allgemeine Erklärung, über die man eine Haftung ausschließen will. Verwiesen wird in solchen Disclaimern üblicher Weise auf ein Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998, demnach man sich lediglich »ausdrücklich von den Inhalten anderer Seiten distanzieren muss« um keine Schwierigkeiten mit Links und gelinkten Seiten zu haben. Das Setzen dieses oder eines anderen Disclaimers schützt jedoch nicht vor juristischen Konsequenzen.

Unter Umständen führt er zum genauen Gegenteil. Das Setzen eines Disclaimers weist darauf hin, dass der Inhaber der Internetseite sich der Möglichkeit bewusst ist, auf rechtswidrige Inhalte zu verweisen. Das wird ihm zum Nachteil gereichen. Unter Verweis auf eine BGH-Entscheidung stellte das LG Hamburg in seiner Entscheidung (Az.: 312 O 85/98) fest, eine solche ausreichende Distanzierung habe der Beklagte jedenfalls nicht vorgenommen, indem er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweise; dies sei keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.

Da fragt sich, wie wird der Domain-Inhaber überhaupt verantwortlich gemacht? In der entsprechenden Gesetzgebung, nämlich dem Teledienstegesetz (TDG) (oder ggf. dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)) finden sich entsprechende Regelungen; für das TDG unter Abschnitt 3 »Verantwortlichkeit«, der beim TDG die §§ 8 bis 11 umfasst. §§ 8 bis 11 TDG sind Zuweisungen, sie klären zunächst einmal, wer der Verantwortliche ist. Erst dann prüft man, welche Anspruchsgrundlage aus den allgemeinen Gesetzen einschlägig ist.

§ 8 TDG stellt Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen in die Verantwortung. Diensteanbieter sind laut § 8 Abs. 2 TDG jedoch nicht verpflichtet, gespeicherte Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Hinsichtlich Daten, die sich auf Webseiten befinden, ist § 11 TDG relevant, in dem es heißt,

Ȥ 11 Speicherung von Informationen

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder ihm beaufsichtigt wird.«

Diese Regelung bezieht sich allerdings auf den Diensteanbieter, zu denen in der Regel jemand, der seine private Homepage mit einer Linkliste versieht, nicht gehört. Nur sollte letzterer nicht schlechter gestellt sein als Diensteanbieter, so dass man davon ausgehen kann, auch beim einfachen Nutzer kommt es auf die Kenntnis eines entsprechenden Sachverhaltes an.

Unter »Kenntnis« versteht man die »positive Kenntnis«. Man muss also rechtswidrigen Inhalte der gelinkten Seite tatsächlich kennen, ein »kennen müssen« reicht nicht aus. Dass Kenntnis im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss der Anspruchsteller im Rechtsstreit beweisen.

Während § 8 TDG sich auf die eigenen Informationen bezieht, orientiert sich § 11 TDG an fremden Informationen. Im Zusammenhang mit Links, die regelmäßig mit dem genannten Disclaimer bedient werden, drängt sich die Frage auf, ob eine verlinkte Seite eigene oder fremde Informationen enthält. Nur weil die Seite von jemand anderem erstellt und in das Internet gestellt wurde, muss nicht zwangsläufig bedeuten, die dort befindlichen Informationen seien fremde im Sinne des Gesetzes. Hier kommt es wie so oft auf die Umstände des Einzelfalles an. Der Begriff des »zu Eigen machens von fremde Inhalten« fällt einem ein.

Man wird davon ausgehen können, dass ein Link mit Absicht gesetzt wird. Der verlinkt, denkt sich etwas dabei. Diese Überlegung wird als Argument gegen die Ansicht ins Feld geführt, ein Link, der nach außen führt, ist ein bloßer Verweis auf fremde Informationen.

Laut der Entscheidung des LG Hamburg, die in Disclaimern gerne zitiert wird, muss ein Link im Zusammenhang, in seiner Zweckbindung gesehen werden. Mit dem im Rechtsstreit vor dem LG Hamburg gesetzten Link hatte der verklagte Websitebetreiber eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt. Das entsprach mehr der Bereithaltung eigener Inhalte, die sich aus der Linksammlung ergaben, als der Auflistung fremder Inhalte. Aufgrund dieser spezifischen Linkliste, die auf einseitige Meinungen zu der betroffenen Person verwies, hat der Betreiber eine Meinungsbildung verhindert und eigentlich seine Meinung dargestellt. Die erklärte Distanzierung zu den Inhalten reichte in diesem Falle nicht aus.

In einer anderen, strafrichterlichen Entscheidung, bei der die Angeklagte auf ihrer Homepage einen Link zur Zeitschrift »Radikal« gesetzt hatte, konnte sie nachweisen, dass sie den Link auf die Seite bereits gesetzt hatte, bevor die Seite den rechtswidrigen Inhalt aufwies.

Das AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 30.06.1997, Az.: 260 DS 857/96) kam zu dem Ergebnis:

»Die bloße Weiterexistenz des Links kann eine Strafbarkeit der Angeklagten jedenfalls dann nicht begründen, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, daß die Angeklagte den Link bewußt und gewollt in Kenntnis der Existenz und des Inhalts der Ausgabe 154 der „RADIKAL“ weiter aufrecht erhielt.«
Und das Gericht hält es für unzumutbar, dass solche Links regelmäßig überprüft werden müssen:
»Wollte man daneben für eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Inhärenz an das Unterlassen einer regelmäßigen Überprüfung des eigenen Links anknüpfen, würde sich zunächst die Frage stellen, in welchen Zeitabständen eine solche Überprüfung zu fordern wäre, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führte. Darüber hinaus wäre der Angeklagten in dieser Hinsicht im vorliegenden Fall allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen, nicht jedoch Vorsatz nachzuweisen.«
Das hat schließlich auch Eingang in das Teledienstegesetz gefunden. Um hier etwaigen Problemen aus dem Wege zu gehen, empfiehlt sich, bei der Verlinkung die Seite zu überprüfen und deren Inhalt zu dokumentieren. Einen Disclaimer setzt man besser nicht.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top