Die Anspruchsgrundlagen Teil 1: Ein Domain-Name

viele Rechtsansprüche

Im Krieg der Domainen ist Anspruch nicht gleich Anspruch. Da werden Namens-, Marken-, und Wettbewerbsrechte beklagt und Unterlassung, Schadensersatz oder gar Übertragung verlangt. Aber wann macht man eigentlich was und was folgt daraus?

Erschöpfend kann diese Frage hier nicht beantwortet werden, allerdings läßt sich ein Einblick und die Erkenntnis vermitteln, das die genannten Ansprüche oft genug gleichzeitig auf- und eintreten. Denn im Rahmen von Domain-Rechtsstreiten wird in der Regel vom Anspruchsteller nicht nur ein Anspruch geltend gemacht, sondern mehrere – und nicht nur aus einem Rechtsgrund, sondern aus mehreren. Und wenn eine Anspruchsgrundlage nicht greift, so doch vielleicht eine andere.

Der Anspruchsteller, der wegen der Nutzung eines Domain-Namen durch einen Dritten in seinen Rechten verletzt wird, kann je nach dem unterschiedliche Ansprüche geltend machen. Es kommt darauf an, in welchem seiner Rechte er durch den Domain-Namen verletzt wird.

Zu unterscheiden sind das Namens-, das Marken- und das Wettbewerbsrecht. Ein Domain-Name kann den Inhaber von Rechten sowohl in nur einem der jeweiligen Rechte verletzen, es kommt aber durchaus vor, dass mehrere Rechte zugleich durch ein und denselben Domain-Namen verletzt werden.

Der Anspruch aus § 12 BGB wird selbstredend bei Verletzungen des Namensrechts geltend gemacht und greift, wenn das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Der Anspruch richtet sich auf die Beseitigung der Beeinträchtigung. Darüber hinaus kann der in seinem Namensrecht Verletzte gegebenenfalls auch die Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen fordern, wenn solche zu besorgen sind.

Der üblicherweise geltend gemachte Anspruch aus dem Markenrecht ist ebenfalls auf Unterlassung gerichtet und ergibt sich aus § 14 MarkenG. Danach gewährt der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. Dritten hingegen wird durch § 14 untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Das Nutzungsverbot erstreckt sich auch auf ähnliche Zeichen, die für ähnlichen Waren und Dienstleistungen genutzt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass das Publikum sie mit der geschützten Marke oder den Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers verwechseln kann. Dieser Schutz wird noch erweitert auf Waren und Dienstleistungen, die nicht mit denen des Markeninhabers ähnlich sind, wenn die geschützte Marke bekannt ist.

Im Wettbewerbsrecht ergeben sich die Ansprüche aus §§ 1 und/oder 3 UWG. § 1 UWG regelt die Folgen für die Fälle, in denen jemand im geschäftlichen Verkehr Handlungen zum Zwecke des Wettbewerbs vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der von diesen Handlungen betroffene kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Diese Anspruchsnorm ist sehr allgemein gehalten, weshalb es oft nicht einfach ist, einzuschätzen, ob ihre Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen.

Aus § 3 UWG ergibt sich ein Unterlassungsanspruch für den Fall, dass jemand im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht. Das ist schon sehr viel konkreter als was § 1 UWG regelt.

Schließlich gibt es neben dem Namensrecht noch eine Anspruchsgrundlage aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dessen Anwendbarkeit aber mittlerweile (mit Inkrafttreten des neuen Markengesetzes Mitte der 90er Jahre) in Frage gestellt ist. Anspruchsnormen sind §§ 823, 826, 1004 BGB. Nach wie vor gibt es Fälle, wo es legitim ist, auf diese Paragraphen zurückzugreifen. Eine Regelungslücke tritt nämlich auf, wo Domain-Namen nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt werden und als Ansprüche aus dem Markengesetz nicht greifen. Beispielsweise wenn ein Privatmann ein paar markenrechtsverletzende Domain-Namen registriert hat, um diese zu verkaufen, mit ihnen aber im geschäftlichen Verkehr nicht in Erscheinung tritt. Auf das Namensrecht (mit Ausnahmen) kann dann sowenig zurückgegriffen werden wie auf das Marken- oder Wettbewerbsrecht.

Von einem Anspruch auf Übertragung des Domain-Namens war aber bis jetzt nicht die Rede. Davon wird auch weiterhin die Rede nicht sein. Diesen Anspruch gewährt keine der genannten Anspruchsgrundlagen. Gleichwohl haben in der Vergangenheit einige Gerichte per Urteil die Übertragung von Domain-Namen geregelt. Diese Urteile sind im Hinblick darauf schlichtweg falsch. Deutlich macht das beispielsweise für Ansprüche aus dem Namensrecht die Entscheidung krupp.de des OLG Hamm (Urteil vom 13.1.1998 – Az. 4 U 135/97):

„Das Landgericht [LG Bochum Az. 14 O 33/97] hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, daß die Domain-Adresse des Beklagten „krupp.de“ das Namensrecht der Klägerin verletzt. Soweit es daraus folgernd den Beklagten entsprechend dem Klagebegehren verurteilt hat, die Übertragung der bestehenden Internet-Domain-Anschrift „krupp.de“ an die Klägerin zuzustimmen, geht dieses Verurteilung aber insoweit zu weit, als sie den Beklagten zur Mitwirkung daran verpflichtet, daß die Klägerin nunmehr statt des Beklagten die umstrittene Domain-Adresse „krupp.de“ erhält. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin geht vielmehr nur dahin, daß der Beklagte seine Sperrposition als derzeitiger Inhaber der umstrittenen Domain-Adresse „krupp.de“ aufgibt.“

In Rechtsstreiten ergibt sich zwangsläufig die Frage, ob der ein oder andere der Ansprüche, so deren Voraussetzungen erfüllt sind, vorgeht. Das OLG Hamm hat da vor kurzem in seiner Entscheidung velting.com (Urteil vom 19.06.2001, Az. 4 U 32/01) einige Aspekte herausgearbeitet. Während in die Vorinstanz das LG Hamm den Anspruch des Bierherstellers mit einem Anspruch aus dem Namensrecht begründete, erklärte das OLG:

„Allerdings läßt sich das Begehren der Klägerin hier nicht auf § 12 BGB stützen. Denn die Beklagte zu 2) handelt bei der Innehaltung der umstrittenen Domain im geschäftlichen Verkehr, so daß kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin nach dem Markengesetz gegenüber dem Namensschutz nach § 12 BGB vorrangig zu prüfen sind.“

Das heißt so viel wie, zwar besteht der Anspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), aber erst muss geprüft werden, ob ein Anspruch aus dem Markengesetz oder dem Wettbewerbsrecht besteht. Denn der Beklagte zu 2) bewegt sich mit dem Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr. Und nachdem festgestellt wird, dass dieser Anspruch durchgeht, kann die Prüfung weiterer Ansprüche abgebrochen werden.

Diese kleine Sentenz macht deutlich, dass man nicht allein in ein Gesetz schauen darf, wenn man mit Domain-Namen zu tun hat und vielleicht abgemahnt wurde oder sich in seinen Rechten verletzt sieht. Selbst wenn eine Abmahnung ganz eindeutig auf eine bestimmte Rechtsverletzung zielt, heißt das nicht, man könne sich sicher fühlen. Denn das angerufene Gericht muss im Zweifel sowieso alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen prüfen, ob sie explizit in den anwaltlichen Schriftsätzen genannt werden oder nicht.

Nun, weder sehen alle Domain-Inhaber noch Anwälte noch Richter alles und jedes. Darum ist es sinnvoll (gerade unter der Maxime, Streit möglichst zu vermeiden) „alles“ im Rahmen eines Domain-Streites anzusprechen, um die Augen für alle rechtlichen Eventualitäten zu öffnen und so die Einsichtigkeit des Gegners zu befördern. Natürlich kann es durchaus aus taktischen Gründen sinnvoll sein, nicht alles zur Sprache zu bringen. Aber wenn man das erwägt, kann das auch heißen, man hat etwas übersehen.

Auf die einzelnen Anspruchsgrundlagen werden wir zukünftig näher eingehen.

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