Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Streit um den Domain-Namen braunkohle-nein.de eine weitreichende Entscheidung getroffen, die dem klagenden Verein einen Anspruch auf Übertragung der Domain gegen den treuhänderischen Domain-Inhaber gibt (Urteil vom 25.03.2010, Az.: I ZR 197/08).
Der Kläger, ein eingetragener Verein, begehrte vom Beklagten die Freigabe der Domain braunkohle-nein.de. Der Beklagte saß seinerzeit im am 16. April 2005 tagenden Gründungskomitee einer Bürgerinitiative und erklärte sich bereit, die fragliche Domain für den zu gründenden Verein „Bürgerbewegung Braunkohle-Nein e.V.“ zu registrieren und dort eine Homepage zu erstellen. Zwei Tage später registrierte er die Domain für sich. Der Verein gründete sich im Mai 2005 und benannte sich 2007 in „Braunkohle-Nein e.V.“ um. Der Beklagte schied bereits im Mai 2006 aus dem Verein aus. Seit dem verlangt der Verein die Freigabe der Domain. Vor dem Landgericht Schwerin und dem Oberlandesgericht Rostock war die Klägerin erfolgreich. Gegen die Entscheidung des OLG Rostock legte der Beklagte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück. Er bestätigt das Berufungsgericht in der Ansicht, dass der Beklagte hier von der Klägerin beziehungsweise vom Gründungskomitee beauftragt war und als Beauftragter verpflichtet ist, was er im Rahmen des Auftrags erlangt hat, an den Auftraggeber herauszugeben (§ 667 BGB). Der Beklagte habe die Domain aufgrund eines Treuhandverhältnisses in seinem Namen für die Bürgerinitiative registriert. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten richte sich bei treuhänderischer Registrierung einer Domain zudem auf dessen Übertragung oder Umschreibung. Das stehe zwar im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH bei marken- und namensrechtlichen Ansprüchen, wo hinsichtlich einer Domain nur ein Freigabeanspruch anerkannt ist. Doch ist die Bevorzugung des Treugebers gegenüber anderen Interessenten an der Domain gerade aufgrund des Treuhandverhältnisses gerechtfertigt. Auch wenn der Verein lediglich die Freigabe der Domain beantragt habe, was ein Minus zum Übertragungsanspruch ist, sei die Klage begründet. Anders als das OLG Rostock meint der BGH, es bedürfe keiner Entscheidung darüber, ob die Klage auf einen namensrechtlichen Anspruch gestützt werden kann (§ 12 BGB).
Mit dieser Entscheidung gibt es nun erstmals einen gerichtlich festgestellten Übertragungsanspruch, der allerdings auch wohlbegründet ist. Unsere ursprüngliche Skepsis gegenüber dem Urteil 1. Instanz (Domain-Newsletter #408) können wir nun beiseite legen. Auf die Priorität der Registrierung durch den Beklagten kommt es nicht an, da er als Treuhänder für den zu gründenden Verein tätig wurde.