BGH

Empfehlungs-eMail gilt als Spam

Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich ergangenen Urteil festgestellt, dass Empfehlungs-eMails, die Dritte über Internetangebote per Weiterempfehlungsfunktion versenden können, als Spam zu werten sind (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12). Die Entscheidung kam nicht überraschend.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er erhielt mehrfach eMails über die Weiterempfehlungsfunktion auf dem Internetangebot der Beklagten. Dritte können bei dieser Weiterempfehlungsfunktion eMails generieren und versenden, die das Angebot der Internetseite bewerben. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der durch Dritte veranlassten Werbemails ab. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab. Und obwohl sie erklärte, die eMail-Adresse für das System gesperrt zu haben, erhielt der Kläger weitere eMails, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinwiesen, sowie acht »Test-E-Mails«. Der Kläger wandte sich an das Amtsgericht Köln und verlangte die Unterlassung der Mailings, soweit nicht eine ausdrückliche Einwilligung seinerseits vorliegt, sowie den Ersatz der Abmahnkosten. Die Beklagte hielt dem entgegen, es habe sich nicht um Werbemails gehandelt und sie seien durch einen Dritten veranlasst, weshalb sie keine Störerin sei. Das Amtsgericht in Köln wies die Klage ab. Der Kläger ging in Berufung zum Landgericht Köln, das seinerseits die Berufung zurückwies. Allerdings liess es die Revision zu, wovon der Kläger Gebrauch machte.

Der nun zuständige Bundesgerichtshof bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers, wies die Revision jedoch hinsichtlich der Abmahnkosten zurück (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12). Aus Sicht des BGH liegt ein rechtswidriger Eingriff in den vom Kläger eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das vom Kläger mit dem Unterlassungsanspruch geltend gemachte generelle Kontaktaufnahmeverbot gehe allerdings zu weit, ein solcher Anspruch stehe ihm nicht zu. Das Verbot erstrecke sich allenfalls auf einen rechtswidrigen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, was von dem weitgefassten Unterlassungsanspruch mitumfasst ist. Die unverlangt zugesandten Werbemails sind betriebsbezogen, müssen vom Empfänger jeweils einzeln gesichtet und ihnen widersprochen werden, um die weitere Zusendung zu unterbinden. Sie führen so zu einer nicht unerheblichen Belästigung.

Diese eMails sind auch Werbung, da sie letztlich zur Bekanntheit der Beklagten und mit dieser zur Förderung des Absatzes beitragen. Dass die eMail-Versendung durch einen Dritten veranlasst ist, ändert daran nichts, denn das Ziel bleibt dasselbe. Es handelt sich dabei um eine unzumutbare Belästigung, da der Kläger in die eMail-Werbung nicht eingewilligt hat und sich gegen sie kaum wehren kann. Weiter haftet die Beklagte als Täterin, auch wenn die eMails durch einen Dritten veranlasst waren. Die Beklagte hat dies jedoch mit der Weiterempfehlungsfunktion intendiert. Dabei ist offensichtlich, dass keine Gewissheit darüber besteht, ob der Empfänger sein Einverständnis für den Empfang einer so generierten eMail erklärt hat. Mithin liegt ein Anspruch auf Unterlassung im vom Gericht eingeengten Sinne vor. Im Hinblick auf die Abmahnkosten wies der BGH die Revision zurück, weil der Kläger, der selbst Anwalt ist, über die hinreichende Sachkunde verfügte, die typische und unschwer zu verfolgende Rechtsverletzung selbständig zu bearbeiten, weshalb die Einschaltung eines anderen Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwenig war. Hier greift die Pflicht zur Schadensvermeidung (§ 254 Abs. 1 BGB).

Das Urteil des BGH kommt, der Kölner Rechtsprechung zum Trotz, nicht unerwartet. Schon 2002 hatte das LG München I (Az.: 21 O 9959/02) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung eine ähnliche Linie hinsichtlich eCards verfolgt und diese als Spam beurteilt. eCards oder „elektronische Reklamepostkarten“ wurden seinerzeit von verschiedenen Parteien auf ihren Webseiten der werten Wählerschaft angeboten, damit diese sie an Dritte verschicken konnte. Von so einer eCard fühlte sich ebenfalls ein Rechtsanwalt belästigt und erwirkte vor dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen eine Partei, die die Karten anbot. Kurz danach verschwanden die eCards von den Webseiten auch anderer Parteien.

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