BGH

Bewertungsportal darf Daten verarbeiten

Der Bundesgerichtshof wies in einer aktuellen Entscheidung die Revision eines Arztes zurück, der seine Daten aus einem Ärztebewertungsportal gelöscht haben wollte. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, aber eine Pressemitteilung.

Der Kläger, ein niedergelassener Gynäkologe, erfuhr Ende Januar 2012, dass er im Ärztesuch- und -bewertungsportal der Beklagten bewertet worden war. Dort fanden sich drei anonymisierte Bewertungen: »toller Arzt – sehr empfehlenswert«, »na ja…« und »kompetenter, netter Arzt, sehr zu empfehlen!«. Er wandte sich an die Beklagte, die das Portal betreibt, und forderte diese zur Löschung seiner Daten (dem akademischen Grad, seinen Namen, seine Fachrichtung und die Anschrift seiner Praxis) auf, da er der Speicherung seiner Daten nicht zugestimmt habe. Diese weigerte sich, die Daten zu löschen, weshalb der Kläger Klage beim Amtsgericht München erhob. Vor dem Amtsgericht München (Urteil vom 12.10.2012, Az.: 158 C 13912/12) wie vor dem Landgericht München I (Urteil vom 19.07.2013, Az.: 30 S 24145/12) scheiterte der Kläger. Schließlich ging er in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH wies die Revision zurück, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers in diesem Falle hinter dem Recht auf Kommunikationsfreiheit der Beklagten zurücktrete (Urteil vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Wie der Presseerklärung des BGH zu entnehmen (die Urteilsgründe liegen noch nicht vor), wog das Gericht das Für und Wider ausführlich gegeneinander ab. Die Beklagte sei zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie zur Übermittlung (§ 29 BDSG) der Daten an die Nutzer des Portals berechtigt. Die Aufnahme der Daten von Ärzten in das Portal könne diese zwar belasten, etwa indem die negativen Bewertungen wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen könnten. Andererseits bedeuten die Informationen auf einem solchen Portal erhebliche Vorteile für Patienten. Die Ärzte hingegen werden lediglich in ihrer Sozialsphäre berührt, da wo sie Kontakt zu anderen Personen haben.

Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen”,

heißt es weiter in der Presseerklärung. In Fällen von Missbrauch, etwa durch unwahre Tatsachenbehauptungen, könne der Betroffene Löschungsansprüche geltend machen. Unproblematisch sei die Anonymität der Kommentatoren, da die Möglichkeit zur anonymen Nutzung dem Internet immanent sei (§ 13 TMG).

Der Bundesgerichtshof spricht sich damit klar zum Betrieb von Ärztebewertungsportalen aus und setzt das Recht der Kommunikationsfreiheit über das der informellen Selbstbestimmung. Dass dies auch für andere, vergleichbare Berufsstände wie etwa Anwälte gilt, ist anzunehmen.

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