bahnhoefe.de

die Bahn versteht nur Bahnhof

Das Landgericht Köln (Urteil vom 22.12.2005, Az.: 84 O 55/05) beschäftigte sich mit der Frage, ob „Die Bahn“ Anspruch auf die Domain bahnhoefe.de hat. Den Begriff „Bahnhöfe“, so das Gericht, versteht der Verbraucher als Bezeichnung von Lokalitäten völlig neutral; eine Assoziationskette von Bahnhöfen mit der „Die Bahn“ bestehe nicht.

Eine Tochter der Deutschen Bahn AG klagte gegen die Inhaberin der Domain bahnhoefe.de, welche die Domain bereits 1999 registriert hat und über sie auf ein von ihr betriebenes Reiseportal weiterleitet. Die Klägerin sieht hier eine wettbewerbswidrige Nutzung der Domain und forderte die Unterlassung und Freigabe der Domain. Nach ihrer Ansicht handele es sich bei dem Begriff „Bahnhöfe“ um einen etymologisch mit der deutschen Eisenbahn verbundenen. Man ordne den Begriff „Bahnhöfe“ der Deutschen Bahn zu und erwarte unter der Internetadresse Informationen der deutschen Bahn. Der Ruf der Bahn werde von der Beklagten unlauter ausgenutzt, zudem liege eine gezielte Behinderung vor.

Das LG Köln wies die Klage ab. Es meinte, der Begriff „Bahnhöfe“ sei als Gattungsbegriff nicht zwingend der Deutschen Bahn AG zuzuordnen. Der Verbraucher verstehe „Bahnhöfe“ völlig neutral als Ausgangs- und Zielorte von Reisen oder Stationen, auf denen er das Verkehrsmittel wechselt, das nicht notwendig eines der Deutschen Bahn sein muss. „Bahnhöfe“ stehe auch nicht für das Eigentum der Deutschen Bahn. Selbst die Wertschätzung der Bahn werde nicht beeinträchtigt, zumal Begriffe wie „Bahnhof“ und „Bahnhofsgegend“ üblicherweise nicht gerade positiv besetzt sind. Auch von einer gezielten Behinderung des Geschäftsfeldes der Deutschen Bahn AG könne keine Rede sein, da sie wohl, obwohl „bahnhoefe.de“ seit 1999 registriert ist, problemlos ohne die Domain ausgekommen ist.

In einem Nebensatz zu Anfang der Entscheidungsgründe heißt es überraschenderweise, „Markenrechtliche Ansprüche werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, weil der Begriff „Bahnhöfe“ seitens der Klägerin nicht markenmäßig verwendet wird.“ Natürlich musste das Gericht auch nicht explizit von der Klägerin benannte Anspruchsgrundlagen prüfen. Den Schluss, den Rechtsanwalt Boris Hoeller, der das Urteil erstritten hat, zieht, wonach bei Anwahl einer Domain, bei der der Internetnutzer automatisch weitergeleitet wird, keine markenmäßige Nutzung der Domain vorliege, scheint indes gewagt.

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