Yoyo.email

Ärger mit dem nTLD-Geschäftsmodell

Yoyo.Email LLC klagt vor einem US-Bezirksgericht gegen eine URS-Entscheidung in Bezug auf die Domain playinnovation.email und will in der Klage zugleich ihr gesamtes Geschäftsmodell rehabilitieren. Das sieht vor, Markendomains unter .email zu registrieren und über diese eMail-Dienstleistungen anzubieten.

Das im April 2014 von Giovanni Laporta gegründete Unternehmen Yoyo.Email, LLC registrierte mit dem Start der neuen Endung .email zahlreiche Marken-Domains, wie etwa beiersdorf.email, nivea.email, lufthansa.email und footlocker.email. Laut thedomains.com war Yoyo.Email Ende August 2014 Inhaberin von genau 4.195 Domains unter den neuen Endungen. Wie Yoyo.Email in seiner Klageschrift gegen die Playinnovation Ltd. mit Sitz in Großbritannien vor dem Bundesbezirksgericht Arizona erklärt, habe man rund US$ 82.000,– in Domains investiert und weitere circa US$ 170.000,– in die Entwicklung eines geplanten eMail-Dienstes, bei dem man bestimmte Metadaten von eMails (Zeitstempel, den Weg der eMails und andere) kontrollieren, aufbewahren und den Parteien der Kommunikation als zertifizierte Daten zur Verfügung stellen wolle. Man habe die Rechtslage geprüft; Markenrechtsverletzungen fänden nicht statt, da die Domains nicht öffentlich zugänglich wären, sondern allein für die Mail-Server im Hintergrund arbeiteten.

Es wundert nicht, dass Markeninhaber diese Sache ganz anders sehen. Derzeit sind um die 34 URS- und UDRP-Verfahren anhängig bzw. abgeschlossen. In der Regel fallen die Entscheidungen eindeutig zu gunsten der Markeninhaber aus, wie beispielsweise in den Verfahren um lufthansa.email, lookheed.email, nvidea.email und footlocker.email. In zwei URS-Entscheidungen scheiterten die Antragsteller, bei eharmony.email und stuartweitzman.email. Auch den Fall playinnovation.email verlor Yoyo.Email. Doch hier rief das Start-Up das Bundesbezirksgericht von Arizona an und beantragte nicht nur die Richtigstellung der URS-Entscheidung, sondern auch die Rehabilitation des gesamten Geschäftsmodells, das – nach eigener Ansicht – zu keiner Markenrechtsverletzung führe (Case No.: CV-14-01922-PHX-PGR). Die URS-Entscheidung zu playinnovation.email zieht Yoyo.Email heran, weil die Sache innerhalb weniger Stunden am 08. Juli 2014 beantragt, repliziert und entschieden wurde, wobei die Panelistin im Sachverhalt erklärt, die Domain habe zum Verkauf gestanden, was nach Angaben von Yoyo.Email tatsächlich nicht zutraf. Ähnliche Unrichtigkeiten fänden sich in einigen anderen Streitbeilegungsverfahren; diese orientierten sich an möglichen zukünftigen Nutzungen und nicht am Ist-Stand. Zukünftig würden sich Panelisten einfach an diesen unsauberen Entscheidungen orientieren, und Yoyo.Email werde die Möglichkeit genommen, ihr Geschäftsmodell erfolgreich in die Tat umzusetzen. Yoyo.Email erklärte in der Klageschrift weiter, man habe vorab prüfen lassen, ob mit dem Geschäftsmodell Rechte der Markeninhaber verletzt würden und dies sei nicht der Fall. Die fraglichen Domains will Yoyo.Email bisher nicht genutzt haben und man habe nicht vor, sie zukünftig als Webadresse zu nutzen oder Webseiten zu hosten; vielmehr wolle man die Domains für die Öffentlichkeit nicht sichtbar als eMail-Server betreiben und sie nicht als Markenrechts-Domains nutzen, geschweige denn mit den Domains selbst unmittelbar Geld bei Konsumenten oder Markeninhabern verdienen.

Die Ansichten zur Frage der markenrechtlich relevanten Nutzung der Domains gehen – auch unter Juristen – selbstverständlich auseinander. In Kommentaren zu einem Artikel auf domainnamewire.com erklärt Domainer-Anwalt John Berryhill, dass auch bei dieser Nutzung der Marken-Domains Markenrechtsverletzungen vorliegen. Da Yoyo.Email das angestrebte Geschäftsmodell auch in den URS- und UDRP-Verfahren dargestellt, aber keinen Erfolg damit hatte, ist davon auszugehen, dass auch viele als Panelisten tätige Fachleute dies nicht anders sehen. Wir werden beobachten, wie das Bundesbezirksgericht Arizona damit umgeht, wobei eine besondere Petitesse darin zu sehen ist, dass das Verfahren in USA geführt wird, während beide Parteien, Yoyo.Email LLC und Playinnovation, Ltd., einen Sitz in Großbritannien haben, auch wenn yoyo.email auf Yoyo.Email mit Sitz in Michigan (USA) registriert ist. Schließlich fragt sich, wie seriös das Geschäftsmodell als solches ist – die eMail-Kommunikation unter Dritten abfangen, verifizieren und die Daten speichern. Datenschutzrechtlich hätten wir da einige Bedenken, die auch deutsche Unternehmen wie Lufthansa und Beiersdorf betroffen hätten. Davon aber abgesehen existiert bereits seit 2012 eine Email YoYo, LLC, 5425 Peachtree Parkway NW, Peachtree Corners, GA 30092 (Georgia, USA), die ebenfalls eMail-Verifizierungsdienstleistungen anbietet. Dass diese mit der Yoyo.email, LLC in Zusammenhang steht, hat sich uns nicht erschlossen. Dass daraus ein weiterer Grund zum Ärger für Yoyo.Email erwachsen könnte, scheint sehr wahrscheinlich.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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