WIPO

Kein Anspruch bei schwacher Schweizer Marke

Bereits in der Vergangenheit haben wir hin und wieder über das Streitbeilegungsverfahren für .ch-Domains berichtet. Es gilt dann das »Verfahrensreglement für Streitbeilegungsverfahren für .ch und .li Domain-Namen«. Entscheidungen werden bei der WIPO getroffen. Ein delikater Fall war da der aktuelle Streit um die Domain ihr-gesundheitscoach.ch, da die Antragsgegnerin die markenidentische Domain in der Zeit zwischen Beantragung und Eintragung der gegnerischen Marke registrierte.

Antragstellerin ist die TopPharm AG, die sich als führende Apothekenvereinigung der Deutschschweiz bezeichnet. Sie ist Inhaberin der am 09. Juni 2011 angemeldeten und am 19. Dezember 2011 eingetragenen Schweizer Marke »Gesundheitscoach«. Die Antragsgegnerin ist die Master Training Group GmbH, die Coaching und Beratung im Bereich Management und Verkauf anbietet, und seit dem 18. September 2011 die Inhaberin des Domain-Namens ihr-gesundheitscoach.ch ist. Beide Parteien haben bereits seit 2006 bei der Weiterbildung für Apotheker zeitweise zusammengearbeitet. Die Antragstellerin sieht sich durch die Nutzung der Domain auf Seiten der Antragsgegnerin in ihrem Markenrecht verletzt und verlangt die Übertragung der Domain auf sich. Die Antragsgegnerin hält vor allem entgegen, dass sie die Domain in einem Dienstleistungsbereich nutzt, für den die Marke der Antragstellerin nicht geschützt ist. Am 13. Juni 2013 reichte die Antragstellerin den Antrag auf Übertragung der Domain bei der WIPO ein. Nach dem Versuch einer telefonischen Schlichtungsverhandlung und daran sich anschließenden weiteren Vergleichsgesprächen rief die Antragstellerin das Verfahren am 29. August 2013 wieder auf, da die Vergleichsverhandlungen gescheitert waren.

Der WIPO-Experte Dr. Bernhard Meyer wies den Antrag auf Domain-Übertragung mit seiner Entscheidung vom 26. September 2013 ab (WIPO Verfahren DCH2013-0010). Die Entscheidung richtete sich nach § 24 des Streitbeilegungsreglements der SWITCH, das lediglich drei Möglichkeiten eröffnet: Zurückweisung des Antrags, Übertragung der Domain oder Löschung der Domain. Voraussetzungen für den Erfolg des Antrags aufgrund einer klaren Markenrechtsverletzung sind laut § 24 des Reglements: Bestehen und Verletzung eines Kennzeichenrechts, keine relevanten Verteidigungsgründe und eine aufgrund der Verletzung gerechtfertigte Übertragung oder Löschung der Domain. In seiner Entscheidung stellte Experte Dr. Meyer fest, dass die Marke besteht, der Domain-Name bei Weglassung des nicht unterscheidungskräftigen »ihr-« identisch ist und die Geschäftsfelder der Parteien sich überschneiden, so dass eine Verwechslungsgefahr möglich erscheint. Doch ist, so Dr. Meyer, die Kennzeichnungskraft des Begriffs »Gesundheitscoach« schwach, denn der Begriff ist in der Schweiz allgemein verbreitet und er werde sogar für Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten genutzt. Zudem sei die Domain registriert worden, nachdem die Marke beantragt, aber doch bevor ihre Eintragung veröffentlicht wurde. Böse Absicht könne man da nicht unterstellen, auch wenn die Parteien seit 2006 zusammengearbeitet haben und die Antragsgegnerin dadurch erst auf den Begriff gestoßen wurde. Mit Fug könne man der Antragsgegnerin zugute halten, dass sie zumindest seit 2008 auf dem Gebiet des Gesundheitscoaching tätig ist. Damit habe sie relevante Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen, weshalb sich die Übertragung der strittigen Domain nicht rechtfertigen lasse.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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