VZ-Domains

StudiVZ im Streit mit BörseVZ

Die Auseinandersetzungen um VZ-Domains nehmen an Schärfe zu: wie das Wertpapier-Netzwerk BörseVZ in seinem Internetangebot bestätigt, hat die StudiVZ Ltd., ein Unternehmen der Verlagsgruppe Holtzbrinck, vor dem Landgericht in Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt. Demnach ist dem Netzwerk untersagt, die Bezeichnung „BörseVZ“ im geschäftlichen Verkehr zu nutzen.

Ausweislich der von BörseVZ im Internet veröffentlichten Antragsschrift vom 05. August 2008 wehrt sich StudiVZ gegen das von der Kulmbacher „flatex & friends“ betriebene Netzwerk mit der Behauptung, eine Ruf ausbeutende Anlehnung an ihre marktführenden Online-Netzwerke „studiVZ“ und „schülerVZ“ zu sein, was eine Verwechslungsgefahr hervorrufe. Durch die Verwendung der Kennzeichnung BörseVZ und anderer Zeichen mit der Endung „VZ“ soll sich BörseVZ in die Kennzeichenfamilie von StudiVZ einreihen und so deren Wertschätzung und Unterscheidungskraft ausbeuten. Dabei kann sich StudiVZ auf eine Reihe günstiger Gerichtsentscheidungen berufen, darunter gegen die Kennzeichen „fussballerVZ“, „bewerberVZ“, „RotlichtVZ“ und „MatheVZ“. Auf eine dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vorausgegangene Abmahnung habe BörseVZ die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Das LG Hamburg erließ daraufhin am 07.08.2008 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, die es dem Börsennetzwerk untersagt, „boerseVZ“ im geschäftlichen Verkehr zu nutzen (Az. 312 O 464/08). Die Domain boersevz.de ist derzeit gesperrt, stattdessen ist man auf b-vz.de ausgewichen.

Doch damit will es BörseVZ nicht bewenden lassen und hat gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Aus dem ebenso einsehbaren Widerspruchsschriftsatz geht hervor, dass man am 31.07.2008 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth in der Hauptsache negative Feststellungsklage eingereicht hat, so dass die Verfügung unzulässig wäre, zumal dies StudiVZ bereits seit dem 04. August 2008 – also ein Tag vor dem eigenen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung – bekannt gewesen sein soll. Bei BörseVZ gibt man sich kämpferisch: „Aufgrund der völlig unterschiedlichen Zielgruppen – hier Schüler und Studenten, dort Aktionäre und Börsianer – sehen wir uns im Recht“, meint BörseVZ-Initiator Ralf Müller. Er ist überzeugt, den Rechtsstreit zu gewinnen: „Wenn es sein muss, gehen wir in dieser Sache bis zum Bundesgerichtshof (BGH).“ Es könne nicht angehen, dass eine Firma das alleinige Nutzungsrecht von zwei Buchstaben (VZ) für sich beansprucht, wenn es um die Namensgebung von Internetdomains geht; dann müssten nämlich auch sämtliche Domains der deutschen Verbraucherzentralen wie etwa www.vz-saar.de verboten werden.

Anzeichen, dass StudiVZ seinerseits aufgeben könnte, gibt es ebenfalls nicht. StudiVZ hat dabei einige bestätigende Urteile im Rücken: nach Ansicht zum Beispiel des Landgerichts Köln (Urteil vom 2. Mai 2008, Az. 84 O 33/08) ist die Namensendung „VZ“ markenrechtlich geschützt. Inhabern von Domains mit der Endung „VZ“ ist damit zur Vorsicht zu raten, zumal der vom Landgericht Hamburg angesetzte Streitwert von EUR 150.000,– (in Köln waren es gar EUR 275.000,–) ein hohes Kostenrisiko mit sich bringt.

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